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Bundessozialgericht
Urt. v. 31.01.1974, Az.: 5 RKn 47/71

Anrechnung; Ersatzzeit; Frist; Einrechnung einer weiteren Ersatzzeit

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
31.01.1974
Aktenzeichen
5 RKn 47/71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 10934
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BSGE 37, 109 - 114
  • SozR 2200 § 1251 Nr 1

Amtlicher Leitsatz

In die an einen Ersatzzeittatbestand anschließende Frist von 3 Jahren, innerhalb derer ein Versicherter "ohne vorhergehende Versicherungszeiten" zum Zwecke der Anrechnung dieses Tatbestands als Ersatzzeit nach RKG § 50 Abs 3 S 2 Buchst a (= RVO § 1251 Abs 2 S 2 Buchst a) eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen haben muß, ist eine anerkannte weitere Ersatzzeit nach RKG § 51 Abs 1 Nr 1-5) nicht einzurechnen; vielmehr läuft nach dem Ende der anerkannten 2. Ersatzzeit der bis zu deren Beginn noch nicht abgelaufene Teil der 3-Jahres-Frist ab.