Bundessozialgericht
Urt. v. 29.01.1974, Az.: 8/2 RU 226/72
Anrufung des Großen Senats; Erforderlichkeit; Auslegung einer Norm; Witwenrente; Abfindung; Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen; Königreich Belgien
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 29.01.1974
- Aktenzeichen
- 8/2 RU 226/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 10910
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 42 SGG
- § 193 Abs. 4 SGG
- Art. 1 SozSichAbkZVbg BEL 3
Fundstellen
- BSGE 37, 88
- NJW 1974, 1063
Amtlicher Leitsatz
1. Die Anrufung des Großen Senats des BSG ist nicht erforderlich, wenn ein Senat - abweichend von der Entscheidung eines anderen Senats dieses Gerichts - in der Auslegung einer Norm des Gemeinschaftsrechts sich einer Entscheidung des EuGH anschließen will (Weiterentwicklung von BSG 26.09.1972 5 RKnU 21/70 = BSGE 34, 269).
2. Unter den Voraussetzungen der SozSichAbkZVbg BEL 3 Art 1, 2 der 3. ZV sind auch Witwenrentenabfindungen den Berechtigten nachzuzahlen.
3. Aufwendungen des am Verfahren beteiligten Königreichs Belgien sind nicht erstattungsfähig (SGG § 193 Abs 4).