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Bundessozialgericht
Urt. v. 29.01.1974, Az.: 8/2 RU 226/72

Anrufung des Großen Senats; Erforderlichkeit; Auslegung einer Norm; Witwenrente; Abfindung; Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen; Königreich Belgien

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
29.01.1974
Aktenzeichen
8/2 RU 226/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 10910
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BSGE 37, 88
  • NJW 1974, 1063

Amtlicher Leitsatz

1. Die Anrufung des Großen Senats des BSG ist nicht erforderlich, wenn ein Senat - abweichend von der Entscheidung eines anderen Senats dieses Gerichts - in der Auslegung einer Norm des Gemeinschaftsrechts sich einer Entscheidung des EuGH anschließen will (Weiterentwicklung von BSG 26.09.1972 5 RKnU 21/70 = BSGE 34, 269).

2. Unter den Voraussetzungen der SozSichAbkZVbg BEL 3 Art 1, 2 der 3. ZV sind auch Witwenrentenabfindungen den Berechtigten nachzuzahlen.

3. Aufwendungen des am Verfahren beteiligten Königreichs Belgien sind nicht erstattungsfähig (SGG § 193 Abs 4).