Bundessozialgericht
Urt. v. 11.10.1973, Az.: 2 RU 196/71
Unfallversicherung; Zuständiger Träger; Nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten; Unfall; Aufgabe von Bauarbeiten
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 11.10.1973
- Aktenzeichen
- 2 RU 196/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 10739
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BSGE 36, 203 - 205
- SozR Nr 6 zu § 657 RVO
Amtlicher Leitsatz
Werden nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten nach einem Unfall des einzigen Arbeiters am 1. Arbeitstag endgültig aufgegeben, ist gemäß RVO § 657 Abs 1 Nr 7 eine Gemeinde oder ein Gemeindeunfallversicherungsverband der zuständige Träger der Unfallversicherung. Für die Zuständigkeit ist entscheidend, wieviel Tage auf die geplante Arbeit tatsächlich verwendet worden sind, nicht dagegen, auf wieviel Tage die geplante Arbeit veranschlagt war.