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Bundessozialgericht
Urt. v. 22.06.1973, Az.: 3 RK 90/71

Arbeitsunfähigkeit; Unterbrechung; Zwischenbeschäftigung; Krankengeld; Berechnung; Regellohn; Abgerechnetes Entgelt

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
22.06.1973
Aktenzeichen
3 RK 90/71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 10822
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BSGE 36, 55 - 59
  • SozR Nr 59 zu § 182 RVO

Amtlicher Leitsatz

1. Bei mehrmaliger, durch Zwischenbeschäftigung(en) unterbrochener Arbeitsunfähigkeit darf der Regellohn für das jeweils zu zahlende Krankengeld (RVO § 182 Abs 5 S 1) nicht nach einem Entgelt berechnet werden, das vor einer früheren Arbeitsunfähigkeitszeit erzielt worden ist, auch wenn dieses das letzte "abgerechnete" Entgelt ist.

2. Hat eine Zwischenbeschäftigung nicht mindestens 4 Wochen gedauert, so ist für die fehlende Zeit das der Regellohnberechnung zugrundezulegende Entgelt aus dem Verdienst eines gleichartig Beschäftigten desselben Betriebes zu ergänzen.