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Bundessozialgericht
Urt. v. 17.05.1973, Az.: 12 RJ 190/72

Beitragszeit; Beitragslose Zeit; Vorrang; Versicherungspflichtige Beschäftigung; Rentenbemessungsgrundlage; Berechnung; Maßgebliche Beiträge; Pflichtbeiträge; Gesetzliche Rentenversicherung; Ausfallzeit

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
17.05.1973
Aktenzeichen
12 RJ 190/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 10787
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • SozR Nr 13 zu § 1255 RVO

Amtlicher Leitsatz

1. Die in RVO § 1255 Abs 7 S 2 enthaltene Ausnahme von dem Grundsatz, daß Beitragszeiten Vorrang vor den beitragslosen Zeiten haben, gilt auch für Beitragszeiten auf Grund versicherungspflichtiger Beschäftigung.

2. Bei der Errechnung der persönlichen Rentenbemessungsgrundlage bleiben Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter unberücksichtigt, die während einer nach RVO § 1259 Abs 1 Nr 3 und Abs 3 als Ausfallzeit anrechenbaren Zeit der Arbeitslosigkeit auf Grund geringfügiger Beschäftigung (AVAVG § 75 Abs 2, AFG § 102) entrichtet worden sind.

3. RVO § 1255 Abs 7 S 2 ist nicht anzuwenden, wenn in demselben Monat, in dem die Ausfallzeit beginnt oder endet, ein Pflichtbeitrag geleistet worden ist.