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Bundessozialgericht
Urt. v. 22.06.1972, Az.: 12 RJ 36/72

Unterhalt an Ehegatten; Scheidung; Einkommensveränderung; Voraussehbarkeit; Volljährigkeit eines Kindes; Altersruhegeld

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
22.06.1972
Aktenzeichen
12 RJ 36/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 10836
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • SozR Nr 62 zu § 1265 RVO

Amtlicher Leitsatz

Bei der Bemessung des Unterhalts der geschiedenen Frau sind bei der Scheidung bereits voraussehbare, mit gewisser Sicherheit eintretende Einkommensveränderung (Verbesserungen und Verschlechterungen) mit zu berücksichtigen. Umstände wie der Eintritt der Volljährigkeit eines Kindes in mehr als 8 Jahren und der Empfang des Altersruhegeldes nach RVO § 1248 Abs 1 in mehr als 5 Jahren gehören nicht dazu.