Bundessozialgericht
Urt. v. 25.05.1972, Az.: 5 RKn 61/68
Verwaltungsakt; Erlaß während des Berufungsverfahrens; Beigeladener Versicherungsträger; Mitanfechtung; Berufungsauschließungsgründe; Ruhen der Rente; Freie Höhe; Rentenfeststellungsbescheid; Hinweispflicht
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 25.05.1972
- Aktenzeichen
- 5 RKn 61/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 10868
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 75 Abs. 5 SGG
- § 96 Abs. 1 SGG
- § 146 SGG
- § 85 Abs. 2 RKG
- § 89 Abs. 3 RKG
- § 1294 RVO
- § 1298 RVO
- § 31 FRG
- § 144 SGG
Fundstellen
- SozR Nr 1 zu § 1298 RVO
- SozR Nr 23 zu § 96 SGG
Amtlicher Leitsatz
1. Erläßt ein beigeladener Versicherungsträger während des Berufungsverfahrens einen Verwaltungsakt, der den streitigen Anspruch betrifft, so gilt dieser als mitangefochten. Er wird erstinstanzlich Gegenstand des Berufungsverfahrens. Die Berufungsausschließungsgründe der SGG §§ 144 ff schließen daher eine sachliche Entscheidung nicht aus.
2. Ruht die Rente schon bei ihrem Beginn, so ist RKG § 85 Abs 2 (= RVO § 1294) nicht anzuwenden; die Rente ist von Anfang an nur in der vom Ruhen freien Höhe zu zahlen.
3. Der Versicherungsträger ist nicht verpflichtet, den Versicherten vor Erteilung des Rentenfeststellungsbescheides von Amts wegen darauf hinzuweisen, daß die Rente während des Aufenthalts des Versicherten in den polnisch verwalteten deutschen Ostgebieten in voller Höhe ruhen werde.
4. Bestellt der in Polen wohnende Rentenberechtigte in der BRD einen Empfangsbevollmächtigten, so ist der Versicherungsträger nicht verpflichtet, die Rente auf dessen Konto zu überweisen. Das gilt insbesondere dann, wenn die Überweisung nicht im wohlverstandenen Interesse des Rentenberechtigten liegt, weil sich dieser in Polen der Strafverfolgung aussetzen würde.
5. Beruht die Rente eines Versicherten, der nicht zum Personenkreis des FRG § 1 gehört, nicht auf dem FRG, sondern ausschließlich auf Versicherungszeiten, die im Gebiet der BRD zurückgelegt worden sind, so ist die Ruhensvorschrift des FRG § 31 Abs 1 weder unmittelbar noch analog anzuwenden.