Bundessozialgericht
Urt. v. 15.12.1971, Az.: 5 RKnU 9/70
Wiederkehrende Übergangsleistung; Befristete Bezugsdauer; Tatsächliche Bezugszeit
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 15.12.1971
- Aktenzeichen
- 5 RKnU 9/70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 10688
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 3 Abs. 3 S. 2 BKVO VII
- § 9 Abs. 3 BKVO VII
- Art. 14 GG
- Art. 20 GG
- Art. 80 GG
- § 5 BKVO SL
Fundstelle
- SozR Nr 1 zu § 9 7. BKVO
Amtlicher Leitsatz
1. Die Frist von 5 Jahren, bis zu deren Ablauf dem Versicherten eine wiederkehrende Übergangsleistung gemäß 7. BKVO § 3 Abs. 3 S. 3 längstens zu gewähren ist, endet 5 Jahre nach der Verlegung des Versicherten in eine minderentlohnte Tätigkeit aus Gründen der Berufskrankheiten-Vorbeugung auch dann, wenn der Versicherte innerhalb der 5 Jahre mangels eines auszugleichenden Minderverdienstes die Leistung zeitweise nicht bezogen hat.
2. Es verstößt nicht gegen Art 14, 20 und 80 GG, daß § 9 Abs. 3 iVm § 3 Abs. 2 S. 2 der BKVO 7 die Bezugsdauer der nach BKVO SL § 5 gewährten Übergangsrente - grundsätzlich - auf höchstens fünf Jahre befristet.