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Bundessozialgericht
Urt. v. 16.09.1970, Az.: 10 RV 627/68

Witwenansprüche; Schadensausgleich der Witwe; Berufsschadensausgleich des Versicherten; Höhe des Einkommensverlustes; Berechnungsgrundlage

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
16.09.1970
Aktenzeichen
10 RV 627/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 10715
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BSGE 32, 1 - 1
  • SozR Nr 9 zu § 409 BVG

Amtlicher Leitsatz

1. Grundsätzliches zum Schadensausgleich der Witwe und dem Verhältnis dieser Versorgungsleistung zum Berufsschadensausgleich des Beschädigten.

2. Für die Gewährung des Schadensausgleichs der Witwe ist der Einkommensverlust (das geringere Einkommen, BVG § 40a Abs. 1 S. 1) von der Grundlage des fiktiven Einkommens des Ehemanns zu berechnen, das dieser in der Zeit des geltend gemachten Schadensausgleichs "erzielt hätte" (BVG § 40a Abs. 1 S. 1). Bei der Errechnung dieses Einkommens ist entweder a) von derjenigen Berufs- oder Wirtschaftsgruppe auszugehen, welcher der Ehemann zur Zeit seines Todes "angehört hat" (BVG § 40a Abs. 2 S. 2 Alternative 1) oder b) von derjenigen Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, welcher der Ehemann ohne die Schädigung in der Zeit "angehört hätte", für welche Schadensausgleich geltend gemacht wird (BVG § 40a Abs. 2 S. 2 Alternative 2).