Bundessozialgericht
Urt. v. 19.03.1970, Az.: 5 RKn 71/67
Bestimmung des Hauptberufs; Umschulung; Verweisung auf umgeschulte Tätigkeit; Erfolgreiche Umschulung; Ausübungsfähigkeit; Wirtschaftliche Gleichwertigkeit; Hauertätigkeit; Schweißertätigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 19.03.1970
- Aktenzeichen
- 5 RKn 71/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 10759
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 45 Abs. 1 Nr. 1 RKG
- § 45 Abs. 2 RKG
Fundstellen
- BSGE 31, 103 - 106
- SozR Nr 33 zu § 45 RKG
Amtlicher Leitsatz
1. Die Tätigkeit, zu der ein Versicherter umgeschult worden ist, die er aber nicht ausgeübt hat, kann bei der Bestimmung des Hauptberufs nicht berücksichtigt werden.
2. Auf eine Tätigkeit, zu der der Versicherte umgeschult worden ist, kann er nur dann verwiesen werden, wenn die Umschulung erfolgreich war, wenn der Versicherte gesundheitlich in der Lage ist, diese Tätigkeit auszuüben, und wenn es sich um eine im wesentlichen wirtschaftlich gleichwertige Tätigkeit von Personen mit ähnlicher Ausbildung sowie gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten handelt.
3. Die Tätigkeit eines angelernten Schweißers ist eine der Hauertätigkeiten im wesentlichen wirtschaftlich gleichwertige Tätigkeit von Personen mit ähnlicher Ausbildung sowie gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten in knappschaftlich versicherten Betrieben.