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Bundessozialgericht
Urt. v. 18.02.1970, Az.: 6 RKa 29/69

Kassenzahnärztliche Angelegenheit; Prüfungsausschußbescheide; Beschwerdeausschußbescheide; Richtigstellung von Honorarforderungen; Zahnärztliche Leistungen; Warten des Zahnarztes; Mündliche Beratung zwischen Ärzten; Telefonische Erkundigung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
18.02.1970
Aktenzeichen
6 RKa 29/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 10752
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BSGE 31, 33 - 38
  • NJW 1970, 1252-1254 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Bescheide der Prüfungs- und Beschwerdeausschüsse von KZÄV (ErsKVtr-Zahnärzte § 13) betreffen "Angelegenheiten der Kassenzahnärzte" iS des SGG § 12 Abs. 3 S. 2 auch insoweit, als sie die Richtigstellung der Honorarforderungen von Vertragszahnärzten zum Gegenstand haben.

2. Zu den "zahnärztlichen Leistungen", die den Versicherten "nach den gesetzlichen Bestimmungen" zu gewähren sind (§ 2 der Allgemeinen Bestimmungen des Gebührentarifs A ErsKVtr-Zahnärzte), gehört nicht das Warten des Vertragszahnarztes auf einen Patienten zum vereinbarten Behandlungstermin.

3. Die fernmündliche Erkundigung eines (Zahn)Arztes bei einem anderen Arzt nach bestimmten Ergebnissen aus dessen Behandlung ist keine "mündliche Beratung zweier oder mehrerer Ärzte oder Zahnärzte" iS der Nr. 12 des Gebührenverzeichnisse der GOÄ.