Bundessozialgericht
Urt. v. 18.11.1969, Az.: 3 RK 75/66
Körperbehinderung; Behandlungsbedürftigkeit; Besserungsaussicht; Behebungschancen; Verschlimmerungsverhinderung; Verschlimmerungsgefahr; Erfolgversprechendster Behandlungszeitpunkt
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 18.11.1969
- Aktenzeichen
- 3 RK 75/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 10738
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BSGE 30, 151 - 154
- MDR 1970, 270 (amtl. Leitsatz)
- SozR Nr 37 zu § 182 RVO
Amtlicher Leitsatz
Ein Körperbehinderter ist behandlungsbedürftig, wenn sich durch eine der Art des Leides angepaßte Heilbehandlung, zu der die Versorgung mit einer Prothese und eine anschließende Übungsbehandlung gehören kann, eine nicht unwesentliche Besserung der Körperfunktion erzielen läßt, mag auch der körperliche Defekt selbst nicht zu beheben sein.
Behandlungsbedürftigkeit liegt ferner vor, wenn sich das Leiden ohne ärztliche Hilfe wahrscheinlich verschlimmern würde. Unmittelbare Verschlimmerungsgefahr braucht nicht zu bestehen, auch braucht das Leiden dem Betroffenen (noch) keine besonderen Schmerzen oder Beschwerden zu bereiten; es genügt, daß eine möglichst frühzeitige Behandlung den größten Erfolg verspricht (Fortführung von BSG 28.10.1960 3 RK 29/59 = BSGE 13, 134).