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Bundessozialgericht
Urt. v. 18.11.1969, Az.: 3 RK 75/66

Körperbehinderung; Behandlungsbedürftigkeit; Besserungsaussicht; Behebungschancen; Verschlimmerungsverhinderung; Verschlimmerungsgefahr; Erfolgversprechendster Behandlungszeitpunkt

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
18.11.1969
Aktenzeichen
3 RK 75/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 10738
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BSGE 30, 151 - 154
  • MDR 1970, 270 (amtl. Leitsatz)
  • SozR Nr 37 zu § 182 RVO

Amtlicher Leitsatz

Ein Körperbehinderter ist behandlungsbedürftig, wenn sich durch eine der Art des Leides angepaßte Heilbehandlung, zu der die Versorgung mit einer Prothese und eine anschließende Übungsbehandlung gehören kann, eine nicht unwesentliche Besserung der Körperfunktion erzielen läßt, mag auch der körperliche Defekt selbst nicht zu beheben sein.

Behandlungsbedürftigkeit liegt ferner vor, wenn sich das Leiden ohne ärztliche Hilfe wahrscheinlich verschlimmern würde. Unmittelbare Verschlimmerungsgefahr braucht nicht zu bestehen, auch braucht das Leiden dem Betroffenen (noch) keine besonderen Schmerzen oder Beschwerden zu bereiten; es genügt, daß eine möglichst frühzeitige Behandlung den größten Erfolg verspricht (Fortführung von BSG 28.10.1960 3 RK 29/59 = BSGE 13, 134).