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Bundessozialgericht
Urt. v. 30.10.1969, Az.: 8 RV 89/68

Andere Kriegsopfer; Nichtdeutsche Personen; Versorgungstatbestand; Kriegsgefangenschaft

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
30.10.1969
Aktenzeichen
8 RV 89/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 10847
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BSGE 30, 115 - 120
  • SozR Nr 8 zu § 7 BVG

Amtlicher Leitsatz

1. BVG § 7 Abs. 1 Nr. 3 Alternative 1 enthält - über die in den BVG §§ 1 bis 5 geregelten Tatbestände hinaus - keinen besonderen versorgungsrechtlich geschützten Tatbestand für Personen, die nicht Deutsche oder deutsche Volkszugehörige ("andere Kriegsopfer") sind.

2. Die Strafhaft eines "anderen Kriegsopfers", die von seinem Heimatstaat wegen Zugehörigkeit zur freiwilligen Waffen-SS verhängt wurde, war keine Kriegsgefangenschaft iS des BVG § 1 Abs. 2 Buchst b.