Bundessozialgericht
Urt. v. 30.10.1969, Az.: 8 RV 89/68
Andere Kriegsopfer; Nichtdeutsche Personen; Versorgungstatbestand; Kriegsgefangenschaft
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 30.10.1969
- Aktenzeichen
- 8 RV 89/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 10847
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BSGE 30, 115 - 120
- SozR Nr 8 zu § 7 BVG
Amtlicher Leitsatz
1. BVG § 7 Abs. 1 Nr. 3 Alternative 1 enthält - über die in den BVG §§ 1 bis 5 geregelten Tatbestände hinaus - keinen besonderen versorgungsrechtlich geschützten Tatbestand für Personen, die nicht Deutsche oder deutsche Volkszugehörige ("andere Kriegsopfer") sind.
2. Die Strafhaft eines "anderen Kriegsopfers", die von seinem Heimatstaat wegen Zugehörigkeit zur freiwilligen Waffen-SS verhängt wurde, war keine Kriegsgefangenschaft iS des BVG § 1 Abs. 2 Buchst b.