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Bundessozialgericht
Urt. v. 11.12.1968, Az.: 10 RV 606/65

Entscheidungsbefugnis der Sozialgerichte; Streitige Forderung; Aufrechnungserklärung; Entscheidung über die Gegenforderung; Rechtsvermutung; Ansprüche der Versorgungsverwaltung; Heilbehandlungskosten; Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch; Anspruch auf Prozeßzinsen

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
11.12.1968
Aktenzeichen
10 RV 606/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 10728
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BSGE 29, 44 - 45
  • DVBl 1969, 851 (Kurzinformation)
  • MDR 1969, 609 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1969, 1368 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Erklärt der Beklagte in einem Sozialrechtsstreit die Aufrechnung mit einer Gegenforderung, die in den Entscheidungsbereich der allgemeinen VG fällt, so können die SG über die Gegenforderung auch dann mitentscheiden, wenn diese bestritten ist (Anschluß an BSG 26.06.1963 1 RA 21/60 = BSGE 19, 207 = SozR Nr. 6 zu § 1299 RVO).

2. Bei DV § 28 BVG § 2 Abs. 2 ("gilt") handelt es sich um eine unwiderlegbare Rechtsvermutung.

3. Hat die Versorgungsverwaltung Heilbehandlungskosten für einen Hinterbliebenen ohne eine rechtliche Verpflichtung getragen, so steht ihr ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch gegenüber dem Fürsorgeträger (hier in der Zeit vor dem Inkrafttreten des BVG § 81b) nicht zu, weil diesem Anspruch der Grundsatz der Subsidiarität (Nachrangigkeit) der Fürsorge- bzw Sozialhilfeleistungen entgegensteht.

4. Ein Sozialhilfeträger hat bei seinem Erstattungsanspruch gegen den Versorgungsträger keinen Anspruch auf Prozeßzinsen.