Bundessozialgericht
Urt. v. 14.11.1968, Az.: 10 RV 471/65
Beweiswürdigung; Beweiswert einer Urkunde; Einführung neuer Beweismittel; Zulässigkeit einer Restitutionsklage
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 14.11.1968
- Aktenzeichen
- 10 RV 471/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 10753
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BSGE 29, 10 - 21
- DVBl 1971, 191 (Kurzinformation)
- MDR 1969, 517 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1969, 1079-1080 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Eine Urkunde hat dann keinen urkundlichen Beweiswert iS des ZPO § 580 Nr. 7 Buchst b, wenn sie nur dazu dient, neue Beweismittel in den Rechtsstreit einzuführen und die Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zu ermöglichen, die im Vorprozeß nicht benannt worden sind.
2. Fehlt einer Urkunde die in ZPO § 580 Nr. 7 Buchst b geforderte Eigenschaft, allein durch ihren urkundlichen Beweiswert eine günstigere Entscheidung herbeizuführen, so ist die Restitutionsklage als unzulässig zu verwerfen.