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Bundessozialgericht
Urt. v. 31.07.1968, Az.: 11 RA 307/67

Zurückverweisungsrecht des LSG; Sachverhaltserforschung; Gerichtliche Aufklärungspflicht; Rechtsstandpunkt des Versicherungsträgers

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
31.07.1968
Aktenzeichen
11 RA 307/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 10904
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BSGE 28, 179 - 185
  • DVBl 1969, 281 (Kurzinformation)
  • NJW 1968, 2397 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Das Landessozialgericht darf nicht wegen eines Mangels des Verwaltungsverfahrens den Rechtsstreit nach SGG § 159 Abs. 1 Nr. 2 an das Sozialgericht zurückverweisen.

2. Der Grundsatz, daß im Rechtsstreit das Gericht - nicht die Verwaltung - den Sachverhalt zu erforschen hat, gilt auch in den Streitigkeiten um eine Neufeststellung nach RVO § 1300.

3. In diesen Streitigkeiten ist die Notwendigkeit einer Sachaufklärung vom sachlich-rechtlichen Standpunkt des Versicherungsträgers aus zu beurteilen, wenn dessen Rechtsstandpunkt nicht offensichtlich unvertretbar ist.