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Bundessozialgericht
Urt. v. 09.07.1968, Az.: 10 RV 135/66

Zulässigkeit der Restitutionsklage; Abschluß des früheren Verfahrens; Vergleich; Anerkenntnis

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
09.07.1968
Aktenzeichen
10 RV 135/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 10716
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1968, 959 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1968, 2396-2397 (Volltext mit amtl. LS)
  • SozR Nr 1 zu § 578 ZPO

Amtlicher Leitsatz

Die Restitutionsklage ist unzulässig, wenn das frühere Verfahren nicht durch ein rechtskräftiges Endurteil, sondern durch Vergleich oder ein angenommenes Anerkenntnis abgeschlossen worden ist.