Bundessozialgericht
Urt. v. 28.05.1968, Az.: 6 RKa 2/68
Klage gegen Berufungskommission; Gerichtsbesetzung; Mitwirkende ehrenamtliche Richter; Eignung des Vertragsarztes; Rauschgiftsucht eines Kassenarztes; Widerruf der Beteiligung
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 28.05.1968
- Aktenzeichen
- 6 RKa 2/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 10854
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 12 SGG
- § 5 EKV
- § 6 EKV
- § 7 EKV
Fundstellen
- BSGE 28, 84 - 87
- SozR Nr 1 zu EKV-Ärzte Allg v 20.07.1963
Amtlicher Leitsatz
1. Wird eine Entscheidung der Berufungskommission für Beteiligungen an der Ersatzkassenpraxis nach ErsKVtr-Ärzte § 6 Nr. 7 in der ab 01.10.1963 geltenden Fassung angefochten, so wirken als ehrenamtliche Richter in den Kammern (Senaten) Sozialrichter (Landessozialrichter, Bundessozialrichter) aus den Kreisen der Kassenärzte und der Krankenkassen mit.
In einem solchen Rechtsstreit ist die Berufungskommission die richtige Beklagte.
2. Ein Vertragsarzt verliert auf die Dauer von 5 Jahren nach seiner Rauschgiftsucht die Eignung für die Beteiligung an der Ersatzkassenpraxis. Seine Beteiligung ist daher zu widerrufen (ErsKVtr-Ärzte § 7 Nr. 2).