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Bundessozialgericht
Urt. v. 24.04.1968, Az.: 7 RAr 37/66

Schlechtwettergeldanspruch; Antrag auf Schlechtwettergeld; Fristversäumnis; Ausschlußfrist

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
24.04.1968
Aktenzeichen
7 RAr 37/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 10815
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • SozR Nr 3 zu § 143l AVAVG

Amtlicher Leitsatz

Die Frist nach AVAVG § 143l Abs. 2 ist eine materiellrechtliche Ausschlußfrist. Wird sie versäumt, so erlischt grundsätzlich der Anspruch auf Schlechtwettergeld.