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Bundessozialgericht
Urt. v. 29.11.1967, Az.: 4 RJ 161/67

Ruhen der Witwenrente; Zusammentreffen verschiedener Witwenrenten; Ruhensvoraussetzungen; Unfallzeitpunkt

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
29.11.1967
Aktenzeichen
4 RJ 161/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 10575
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BSGE 27, 230 - 232
  • SozR Nr 2 zu § 1279 RVO

Amtlicher Leitsatz

Die Witwenrente aus der Arbeiterrentenversicherung ruht trotz Zusammentreffens mit einer Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung jedenfalls dann nicht, wenn die Leistung aus der Unfallversicherung wegen eines Unfalls gewährt wird, der sich ereignete, nachdem der Versicherte das 65. Lebensjahr vollendet hatte.