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Bundessozialgericht
Urt. v. 17.11.1967, Az.: 10 RV 501/64

Wohnsitzwechsel; Aktenabgabe; Passivlegitimation des neuen Versorgungsträgers

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
17.11.1967
Aktenzeichen
10 RV 501/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 10451
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BSGE 27, 200 - 206
  • SozR Nr 3 zu § 71 SGG

Amtlicher Leitsatz

Werden nach einem Wohnsitzwechsel des Versorgungsberechtigten oder Versorgungsantragstellers die Versorgungsakten an die zuständige Versorgungsbehörde eines anderen Landes gemäß KOV-VfG § 4 abgegeben, so wird dieses Land damit in einem Rechtsstreit passiv legitimiert und tritt an die Stelle des bisher beklagten Landes.