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Bundessozialgericht
Urt. v. 31.10.1967, Az.: 3 RK 77/64

Versicherungsfreiheit von Studenten; Ordentliche Studierende; Abendschulbesuch; Mögliche Halbtagsbeschäftigung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
31.10.1967
Aktenzeichen
3 RK 77/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 10617
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BSGE 27, 192 - 196
  • DB 1968, 492 (Kurzinformation)
  • DB (Beilage) 1968, 1 (Kurzinformation)
  • SozR Nr 3 zu § 1228 RVO

Amtlicher Leitsatz

Nach AVG § 4 Abs. 1 Nr. 4 (= RVO § 1228 Abs. 1 Nr. 3) sind nur solche Studierende versicherungsfrei, deren Zeit und Arbeitskraft ganz oder überwiegend durch ihr Studium in Anspruch genommen werden ("ordentliche Studierende"). Zu ihnen gehören nicht Personen, die eine zur Ausbildung von Berufstätigen bestimmte Abendschule besuchen, solange die Ausbildung mindestens noch eine Halbtagsbeschäftigung zuläßt.