Bundessozialgericht
Urt. v. 21.09.1967, Az.: 6 RKa 27/65
Leistungen der Krankenkasse; Wirtschaftlichkeitsprüfung; Prüfungsausschüsse; Beschwerdeausschüsse; Zuständigkeit für Abrechnungsentscheidungen; Gebührenansätze; Gesamtversorgungsverträge; Verteilungsmaßstäbe; Gleichwertige Leistungen
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 21.09.1967
- Aktenzeichen
- 6 RKa 27/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 10471
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 96 SGG
- § 368n Abs. 3 S. 1 RVO
- § 368n Abs. 4 RVO
- § 368g Abs. 3 RVO
- § 10 PreuGO
Fundstelle
- BSGE 27, 146 - 154
Amtlicher Leitsatz
1. Die zur Überwachung der Wirtschaftlichkeit der kassenärztlichen Versorgung gebildeten Prüfungs- und Beschwerdeausschüsse (RVO § 368n Abs. 4) haben nicht darüber zu entscheiden, nach welchen Gebührenansätzen bestimmte kassenärztliche Leistungen bei der Honorarverteilung abzurechnen sind.
2. Das LSG hat über einen während des erstinstanzlichen Verfahrens ergangenen, vom SG aber entgegen SGG § 96 nicht miterledigten Verwaltungsakt jedenfalls dann zu entscheiden, wenn ein Beteiligter es beantragt und die anderen nicht widersprechen.
3. Auch soweit die Gesamtverträge über die kassenärztliche Versorgung von der KÄBV geschlossen werden (RVO § 368g Abs. 3), ist bei der Verteilung der auf Grund solcher Verträge gezahlten Gesamtvergütung der Maßstab für die Bewertung der ärztlichen Leistungen von der KÄV festzusetzen, der die Gesamtvergütung zufließt (RVO § 368n Abs. 3 S. 1).
4. Bei der Feststellung der gleichwertigen Leistungen (Preugo § 10) ist neben der äußeren Beschaffenheit, der Schwierigkeit und dem Zeitaufwand der Vergleichsleistungen auch das gesamte Tarifgefüge der Gebührenordnung zu berücksichtigen.