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Bundessozialgericht
Urt. v. 30.05.1967, Az.: 3 RK 109/64

Versicherungsfreiheit; Arbeitgebereigenschaft; Bayerische Sparkassen; Grundsätze des Berufsbeamtentums

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
30.05.1967
Aktenzeichen
3 RK 109/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 10584
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BSGE 26, 280
  • SozR Nr 1 zu § 6 AVG

Amtlicher Leitsatz

1. Beschäftigte der in AVG § 6 Abs. 1 Nr. 2 iVm Nr. 3 genannten Körperschaften sind - bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen - nur dann versicherungsfrei, wenn eine der genannten Körperschaften ihr Arbeitgeber ist.

Bayerische Sparkassen, denen der Gewährträger (Zweckverband) die Regelung der Dienstverhältnisse der bei ihnen verwendeten Beamten und Angestellten übertragen hat (Spk BY Art 12 Abs. 4), sind Arbeitgeber dieser Beamten und Angestellten.

2. Die Regelung, daß in AVG § 8 Abs. 1 genannten Beschäftigten, denen Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und auf Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet ist, versicherungspflichtig bleiben, wenn sie nicht auf Antrag des Arbeitgebers von der Versicherungspflicht befreit werden, verstößt nicht gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums (GG Art 33 Abs. 5).