Bundessozialgericht
Urt. v. 30.05.1967, Az.: 3 RK 109/64
Versicherungsfreiheit; Arbeitgebereigenschaft; Bayerische Sparkassen; Grundsätze des Berufsbeamtentums
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 30.05.1967
- Aktenzeichen
- 3 RK 109/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 10584
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 6 Abs. 1 Nr. 2 AVG
- § 6 Abs. 1 Nr. 3 AVG
- § 8 Abs. 1 AVG
- § 1229 Abs. 1 Nr. 3 RVO
- § 1231 Abs. 1 RVO
- Art. 33 Abs. 5 GG
- Art. 12 SparkG BY
Fundstellen
- BSGE 26, 280
- SozR Nr 1 zu § 6 AVG
Amtlicher Leitsatz
1. Beschäftigte der in AVG § 6 Abs. 1 Nr. 2 iVm Nr. 3 genannten Körperschaften sind - bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen - nur dann versicherungsfrei, wenn eine der genannten Körperschaften ihr Arbeitgeber ist.
Bayerische Sparkassen, denen der Gewährträger (Zweckverband) die Regelung der Dienstverhältnisse der bei ihnen verwendeten Beamten und Angestellten übertragen hat (Spk BY Art 12 Abs. 4), sind Arbeitgeber dieser Beamten und Angestellten.
2. Die Regelung, daß in AVG § 8 Abs. 1 genannten Beschäftigten, denen Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und auf Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet ist, versicherungspflichtig bleiben, wenn sie nicht auf Antrag des Arbeitgebers von der Versicherungspflicht befreit werden, verstößt nicht gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums (GG Art 33 Abs. 5).