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Bundessozialgericht
Urt. v. 17.03.1967, Az.: 11 RA 164/66

Beamtenrechtliche Versorgung; Leistungsgewährung an Geistlichen; Kirchendienst in Rumänien; Subsidäre Leistungen; Einstweilige Leistungen

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
17.03.1967
Aktenzeichen
11 RA 164/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 10443
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BSGE 26, 181 - 186
  • SozR Nr 2 zu § 18 FRG

Amtlicher Leitsatz

Leistungen, die einem früher im Dienste einer Kirche in Rumänien stehenden, von dort vertriebenen Geistlichen (oder seinen vertriebenen Hinterbliebenen) von einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft in der Bundesrepublik nur "einstweilen" oder nur "subsidiär" für den Fall gewährt werden, daß andere Ansprüche nicht bestehen, sind keine "Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen" iS von FRG § 18 Abs. 3 S. 1 (aF und nF).