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Bundessozialgericht
Urt. v. 16.03.1967, Az.: 6 RKa 19/66

Streitige Honorarkürzungsentscheidung; Berufung der Kassenärztlichen Vereinigung; Berufungswirkung; Revision der Ersatzkasse; Besetzung des Beschwerdeausschusses; Verfahrensmangel

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
16.03.1967
Aktenzeichen
6 RKa 19/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 10438
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BSGE 26, 170 - 174
  • SozR Nr 1 zu § 14 EKV-Ärzte v 12.5.1950

Amtlicher Leitsatz

1. Hat eine KÄV gegen das Urteil eines SG, durch das eine Honorarkürzungsentscheidung ihres Beschwerdeausschusses - Ersatzkassen - aufgehoben wurde, Berufung eingelegt, so wirkt das Rechtsmittel auch für die an der Honorarabrechnung beteiligten Ersatzkassen, die keine Berufung eingelegt haben (ZPO § 62).

Die Revision einer solchen Ersatzkasse gegen das die Berufung zurückweisende Urteil des LSG ist zulässig.

2. Wirkt der Vorsitzende eines Ortsausschusses des Verbandes der Angestellten-Krankenkassen mit beratender Stimme bei der Entscheidung des Beschwerdeausschusses - Ersatzkassen - über eine Honorarkürzung mit, so stellt dies auch dann keinen Mangel des Verfahrens vor dem Beschwerdeausschuß dar, wenn der Vorsitzende namens des Ortsausschusses gleichfalls Widerspruch gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses eingelegt hatte und der Beschwerdeausschuß über diesen Widerspruch mitentscheidet.