Bundessozialgericht
Urt. v. 11.11.1966, Az.: 10 RV 87/65
Unberechtigte Versorgunsbezüge; Rückerstattungsansprüche; Haftende Dritte; Ansprüche gegenüber Dritten; Regelung durch Verwaltungsakt
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 11.11.1966
- Aktenzeichen
- 10 RV 87/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 10195
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 419 Abs. 1 BGB
- § 47 KOVVfG
Fundstellen
- BSGE 25, 268 - 271
- MDR 1967, 436-437 (Volltext mit amtl. LS)
- SozR Nr 20 zu § 47 VerwVG
Amtlicher Leitsatz
Rückerstattungsansprüche gegen die Empfänger von Versorgungsleistungen gemäß KOV-VfG § 47 können gegenüber dritten Personen, die nach BGB § 419 für die Verbindlichkeiten der Leistungsempfänger haften, nicht durch Verwaltungsakt (Bescheid) geltend gemacht werden. Insoweit besteht nicht, wie gegenüber den Erben, eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß durch Verwaltungsakt nur die Verbindlichkeiten geregelt werden können, die auf öffentlich- rechtlicher Grundlage entstanden sind.