Bundessozialgericht
Urt. v. 09.03.1966, Az.: 4 RJ 37/64
Witwenrente; Auflösung der neuen Ehe; Wiederaufleben des Witwenanspruches; Anrechnung eines Unterhaltsanspruchs
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 09.03.1966
- Aktenzeichen
- 4 RJ 37/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 10183
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- SozR Nr 12 zu § 1291 RVO
Amtlicher Leitsatz
Für Zeiten, für die ein infolge der Auflösung der neuen Ehe erworbener Unterhaltsanspruch nicht verwirklicht werden kann, ist er nicht auf die wiederaufgelebte Witwen- oder Witwerrente anzurechnen (Anschluß an BSG 04.11.1964 11/1 RA 127/63 = BSGE 22, 78 zu AVG § 68). Daß der Anspruch nicht zu verwirklichen ist, kann sich zB auch aus erfolglosen Vollstreckungsversuchen anderer Gläubiger ergeben.