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Bundessozialgericht
Urt. v. 25.02.1966, Az.: 3 RK 38/65

Klage einer Pflichtkrankenkasse; Satzung der Ersatzkasse; Aufsichtsbehördliche Genehmigung der Satzungsänderung; Heilung von Satzungsmängeln; Mitgliederkreis der Ersatzkasse; Entstehen eines Versicherungsverhältnisses

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
25.02.1966
Aktenzeichen
3 RK 38/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 10300
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BSGE 24, 266 - 274
  • MDR 1966, 708 (Volltext mit amtl. LS)
  • SozR Nr 1 zu § 324 RVO

Amtlicher Leitsatz

1. Die Klage einer Pflichtkrankenkasse auf Feststellung der Nichtigkeit von Satzungsbestimmungen einer Ersatzkasse ist unzulässig.

Die Klage einer Pflichtkrankenkasse auf Aufhebung des Bescheids der Aufsichtsbehörde, mit dem diese die Änderung der Satzung einer Ersatzkasse genehmigt hat, ist unzulässig.

2. Die Genehmigung der Satzung einer Ersatzkasse durch die Aufsichtsbehörde (RVO § 324) heilt nicht inhaltliche Mängel der Satzung, insbesondere nicht Verstöße gegen die Regelung über die Abgrenzung des Mitgliederkreises (12. AufbauV § 4 Abs. 1 idF der 15. AufbauV).

Ist ein Versicherungspflichtiger einer Ersatzkasse beigetreten, ohne dem Mitgliederkreis anzugehören, für den die Ersatzkasse zugelassen ist, so entsteht kein Versicherungsverhältnis.