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Bundessozialgericht
Urt. v. 30.11.1965, Az.: 3 RK 26/62

Mehrere Versicherungsträger; Gemeinsame Widerspruchsstelle; Vorverfahren; Zulässigkeit der Anfechtungsklage; Zulässigkeit der Leistungsklage

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
30.11.1965
Aktenzeichen
3 RK 26/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 10389
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BSGE 24, 134 - 138
  • MDR 1966, 541-542 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1966, 1142-1143 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die Errichtung einer gemeinsamen ("neutralen") Widerspruchsstelle für mehrere Versicherungsträger ist gesetzwidrig.

Gleichwohl darf eine gegen den Bescheid einer gemeinsamen Widerspruchsstelle erhobene Anfechtungs- und Leistungsklage nicht wegen fehlenden Vorverfahrens als unzulässig abgewiesen werden.