Bundessozialgericht
Urt. v. 30.11.1965, Az.: 3 RK 26/62
Mehrere Versicherungsträger; Gemeinsame Widerspruchsstelle; Vorverfahren; Zulässigkeit der Anfechtungsklage; Zulässigkeit der Leistungsklage
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 30.11.1965
- Aktenzeichen
- 3 RK 26/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 10389
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BSGE 24, 134 - 138
- MDR 1966, 541-542 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1966, 1142-1143 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Errichtung einer gemeinsamen ("neutralen") Widerspruchsstelle für mehrere Versicherungsträger ist gesetzwidrig.
Gleichwohl darf eine gegen den Bescheid einer gemeinsamen Widerspruchsstelle erhobene Anfechtungs- und Leistungsklage nicht wegen fehlenden Vorverfahrens als unzulässig abgewiesen werden.