Bundessozialgericht
Urt. v. 09.09.1965, Az.: 4 RJ 481/61
Widerrufsvorbehalt eines Vergleiches; Festlegung der Widerrufsform; Auslegung des Widerrufsvorbehaltes; Übliche Erklärungsweise
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 09.09.1965
- Aktenzeichen
- 4 RJ 481/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 10205
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BSGE 24, 4 - 7
- MDR 1966, 90 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1966, 125 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Behält sich ein Beteiligter den Widerruf eines Prozeßvergleichs oder eines Anerkenntnisses vor, so kann er in den Vorbehalt auch die Form einschließen, in der er den Widerruf erklären will. Enthält der Widerrufsvorbehalt eines Sozialversicherungsträgers keine Formangaben, so ist er in der Regel dahin auszulegen, daß der Widerruf in der für Mitteilungen von Sozialversicherungsträgern an das Gericht üblichen Weise erklärt werden kann; üblich ist ein mit der Namensangabe des zeichnungsberechtigten Vertreters und dem behördenüblichen Beglaubigungsvermerk versehener Schriftsatz