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Bundessozialgericht
Urt. v. 25.08.1965, Az.: 2 RU 167/62

Arbeitsunfallfolgen; Freiwillige Unternehmensversicherung; Wirkung der Beitrittserklärung; Verwaltungsaktsqualität einer Bestätigung; Umfang des Versicherungsschutzes; Zusage von Versicherungsschutz; Berichtigung gesetzwidriger Zusage

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
25.08.1965
Aktenzeichen
2 RU 167/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 10293
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BSGE 23, 248 - 252
  • MDR 1966, 87 (Volltext mit amtl. LS)
  • SozR Nr 2 zu § 539 RVO aF

Amtlicher Leitsatz

1. Die in RVO § 541 Nr. 5 aF aufgeführten Unternehmer konnten sich nach RVO § 539 aF freiwillig gegen die Folgen von Arbeitsunfällen versichern.

2. Die freiwillige Unternehmerversicherung wird mit dem Eingang der Beitrittserklärung beim Unfallversicherungsträger wirksam, ohne daß es einer Annahmeerklärung des Unfallversicherungsträgers bedarf. Ein das Inkrafttreten der freiwilligen Versicherung "bestätigendes" Schreiben des Unfallversicherungsträgers an den Unternehmer ist kein Verwaltungsakt.

3. Wenn ein Unfallversicherungsträger einem Unternehmer beim Abschluß einer freiwilligen Versicherung in Aussicht gestellt hat, daß der Unfallversicherungsschutz auch bestimmte Tätigkeiten umfasse, welche nach geltendem Recht nicht versichert sind, steht der Berichtigung einer solchen gesetzwidrigen Zusage der Grundsatz von Treu und Glauben nicht entgegen (vgl BSG vom 21.03.1961 3 RK 10/56 = BSGE 14, 104).