Bundessozialgericht
Urt. v. 13.08.1965, Az.: 11/1 RA 207/62
Rentenversicherung; Beitragsbefreiung; Befreiungsvoraussetzungen; Befreiungsversicherung; Befreiung von der Versicherungspflicht; Befreiungsanspruch
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 13.08.1965
- Aktenzeichen
- 11/1 RA 207/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 10217
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BSGE 23, 241
- BB 1965, 1150
Amtlicher Leitsatz
Nach AnVNG Art 2 § 1 Buchst b ist bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen die Befreiung nur davon abhängig, daß "für diese Versicherung mindestens ebensoviel aufgewendet wird, wie für sie Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen wären"; weitere Einschränkungen sind dem Gesetz nicht zu entnehmen; es kommt nicht darauf an, daß die Leistungen aus der "Befreiungsversicherung" im wesentlichen das Fehlen der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzen. Auch die besonderen Versicherungsverhältnisse, die im Rahmen des VVG § 189 (bei Werkspensionskassen mit Zwangsbeitritt und bei "kleineren Vereinen" iS von VAG § 53) abgeschlossen werden, begründen den Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und das Bundesaufsichtsamt sind nach dem Gesetz nicht ermächtigt, verbindlich zu bestimmen, bei welcher Werkspensionskasse und "kleineren Vereinen" Versicherungsverträge iS des AnVNG Art 2 § 1 abgeschlossen werden dürfen.