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Bundessozialgericht
Urt. v. 14.07.1965, Az.: 6 RKa 1/63

Regelung der kassenärztlichen Tätigkeit; Verordnungsermächtigung; Bestimmtheitsgrundsatz; Berufsausübungsregelung; Berufsfreiheit; Teilnichtige Norm; Folgen der Teilnichtigkeit

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
14.07.1965
Aktenzeichen
6 RKa 1/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 10223
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BSGE 23, 170 - 175
  • MDR 1965, 1028 (amtl. Leitsatz)
  • SozR Nr 4 zu § 368c RVO

Amtlicher Leitsatz

1. RVO § 368c Abs. 3 genügt als Ermächtigung zur Regelung der gemeinsamen Ausübung kassenzahnärztlicher Tätigkeit dem verfassungsmäßigen Gebot, daß Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt sind (GG Art 80 Abs. 1 S. 2).

RVO § 368c Abs. 3 verstößt, soweit er die gemeinsame Ausübung kassenzahnärztlicher Tätigkeit regelt, nicht gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit (GG Art 12).

2. ZO-Zahnärzte § 33 Abs. 2 S. 4 wird durch die Ermächtigung des RVO § 368c Abs. 3 insoweit nicht gedeckt, als die Zustimmung zur gemeinsamen Ausübung kassenzahnärztlicher Tätigkeit davon abhängig gemacht ist, daß die Versorgung der Versicherten die gemeinsame Ausübung der Kassenpraxis erfordert.

Insoweit ist die genannte Bestimmung nichtig.

3. Bei Teilnichtigkeit einer verordneten Norm ist diese ohne den nichtigen Teil anzuwenden, wenn mit Sicherheit anzunehmen ist, daß der Verordnungsgeber die Norm in Kenntnis ihrer Teilnichtigkeit auch ohne den nichtigen Teil - also in verkürzter Gestalt - erlassen hätte.