Bundessozialgericht
Urt. v. 14.07.1965, Az.: 6 RKa 16/63
Urteilsaufhebung; Zurückverweisung; Bindung an Rechtsauffassung; Honorarkürzungsbescheid; Anfechtungsklage des Kassenarztes; Feststellungsantrag; Verfahrensgegenstand
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 14.07.1965
- Aktenzeichen
- 6 RKa 16/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 10222
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1966, 90-91 (Volltext mit amtl. LS)
- SozR Nr 10 zu § 170 SGG
- SozR Nr 19 zu § 96 SGG
Amtlicher Leitsatz
1. Ist ein Sachurteil des LSG wegen eines Verfahrensmangels, der nicht die Zulässigkeit der Berufung betrifft, aufgehoben und der Rechtsstreit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen worden, so ist das LSG nicht durch die in seinem ersten Urteil dargelegte Rechtsauffassung, die Berufung sei zulässig, daran gehindert, die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
2. Hat ein Kassenarzt gegen einen Honorarkürzungsbescheid für ein bestimmtes Abrechnungsvierteljahr Anfechtungsklage mit der Begründung erhoben, der Honorarverteilungsmaßstab sei nichtig, und hat er daneben die Feststellung beantragt, daß die beklagte Kassenärztliche Vereinigung nicht berechtigt sei, den beanstandeten Honorarverteilungsmaßstab anzuwenden, so werden die nach Klageerhebung unter Anwendung des Honorarverteilungsmaßstabes erlassenen Honorarkürzungsbescheide Gegenstand des Verfahrens, auch wenn sie nicht in unmittelbarer Folge auf den ausdrücklich angefochtenen Honorarkürzungsbescheid ergangen sind (Fortführung BSG 24.11.1960 6 RKa 3/59 SozR Nr. 14 zu § 96 SGG ).