Bundessozialgericht
Urt. v. 07.07.1965, Az.: 12 RJ 180/62
Anspruch auf Waisenrente; Zweite Berufsausbildung der Waise; Unterhaltsvoraussetzungen im Waisenrecht; Unterhaltsbedürftigkeit; Unterhaltsfähigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 07.07.1965
- Aktenzeichen
- 12 RJ 180/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 10191
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BSGE 23, 166 - 168
- DB 1965, 1564 (Kurzinformation)
- DB (Beilage) 1966, 8 (Kurzinformation)
- NJW 1966, 176 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Waisenrente nach RVO § 1267 Abs. 1 S. 2 ist grundsätzlich auch dann zu gewähren, wenn die Waise nach abgeschlossener Berufsausbildung für einen weiteren Beruf ausgebildet wird.
2. Bei Prüfung der Voraussetzungen des RVO § 1267 Abs. 1 S. 2 sind nicht auch die Voraussetzungen des BGB § 1610 Abs. 2, dh Unterhaltsbedürftigkeit und Unterhaltsfähigkeit, mit zu prüfen, da diese dem gesamten Unterhaltsrecht eigentümlichen Voraussetzungen dem Waisenrentenrecht fehlen.