Bundessozialgericht
Urt. v. 30.06.1965, Az.: 4 RJ 83/64
Fristbeginn bei Klagerücknahme; Wiederholter Antrag; Anfechtbarkeit des Zurückweisungsbescheides; Derogation einer Vorschrift
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 30.06.1965
- Aktenzeichen
- 4 RJ 83/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 10380
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BSGE 23, 147 - 151
- NJW 1965, 2222-2223 (Volltext mit amtl. LS) "Anfechtbarkeit des den wiederholten Antrag abweisenden Bescheides"
Amtlicher Leitsatz
1. Die Jahresfrist des RVO § 1635 Abs. 1 beginnt, wenn das vorausgegangene Verfahren durch Klagerücknahme beendet worden ist, mit der Rücknahme der Klage.
2. Der Bescheid, durch den der wiederholte Antrag zurückgewiesen worden ist, ist anfechtbar; die entgegenstehende Vorschrift des RVO § 1635 Abs. 2 S. 2 ist durch GG Art 19 Abs. 4, SGG § 51 Abs. 1 derogiert.