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Bundessozialgericht
Urt. v. 28.05.1965, Az.: 6 RKa 2/65

Kassenarzt als Landessozialrichter; Kassenarzt als Bundessozialrichter; Ausschlußgründe für Arzt als Sozialrichter; Gewaltenteilungsgrundsatz; Rechtsstaatsprinzip; Befangenheit des Kassenarztes

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
28.05.1965
Aktenzeichen
6 RKa 2/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 10348
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BSGE 23, 105 - 119
  • MDR 1965, 1029 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1965, 2032 (amtl. Leitsatz)
  • SozR Nr 8 zu § 193 SGG

Amtlicher Leitsatz

1. Ein Kassenarzt ist nicht allein deshalb von der Mitwirkung als Sozialrichter (Landessozialrichter, Bundessozialrichter) in einer Kammer (einem Senat) für Angelegenheiten des Kassenarztrechts ausgeschlossen, weil er der Vertreterversammlung einer Kassenärztlichen Vereinigung angehört, die Beteiligte in den Verfahren vor dieser Kammer (diesem Senat) ist.

Diese Regelung verstößt weder gegen den verfassungsmäßigen Grundsatz der Gewaltenteilung noch gegen das Rechtsstaatsprinzip.

2. Ein Kassenarzt ist nicht allein deshalb von der Mitwirkung als Sozialrichter (Landessozialrichter) in einer Kammer (einem Senat) für Angelegenheiten des Kassenarztrechts ausgeschlossen, weil er von der Kassenärztlichen Vereinigung für die Berufung als Sozialrichter (Landessozialrichter) vorgeschlagen ist, die Beteiligte in den Verfahren vor dieser Kammer (diesem Senat) ist.

3. Ein Kassenarzt, der einer Kammer (einem Senat) für Angelegenheiten des Kassenarztrechts als Sozialrichter (Landessozialrichter, Bundessozialrichter) angehört, ist - in entsprechender Anwendung des SGG § 60 Abs. 2 - von der Ausübung des Amts als Richter ausgeschlossen, wenn er an einem Beschluß der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung mitgewirkt hat, auf dessen Anwendung es bei der gerichtlichen Entscheidung ankommt.

4. Für die Erstattung von Kosten iS des SGG § 193 Abs. 4 ist der Verband der Angestellten-Krankenkassen den Behörden, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts gleichzuachten.