Bundessozialgericht
Urt. v. 10.04.1964, Az.: 1 RA 171/62
Rechtsweg bei Rechtsstreitigkeiten zwischen der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP) und den bei ihr versicherten Personen; Zuordnung eines Rechtsanspruchs zum Privatrecht; Durchführung einer Zusatzversorgung in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts ; Eingriff in das geltende Tarifvertragsrecht und Arbeitsvertragsrecht ; Differenzierung der Zusatzversicherung von der Überversicherung; Anlehnung der materiellen Leistungsvoraussetzungen weitgehend an die Vorschriften des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 10.04.1964
- Aktenzeichen
- 1 RA 171/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 10832
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LSG Nordrhein-Westfalen - 11.04.1962
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BSGE 21, 5 - 9
- NJW 1964, 1590-1591 (Volltext mit amtl. LS)
In dem Rechtsstreit
hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 10. April 1964,
an der mitgewirkt haben
Präsident Schneider als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Haug und Bundesrichter Heyer als weitere Berufsrichter,
Bundessozialrichter Dr. Fritzemeyer und Bundessozialrichter Kwiatkowski als ehrenamtliche
Richter,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. April 1962 werden zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Zu entscheiden ist darüber, ob Rechtsstreitigkeiten zwischen der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP) und den bei ihr versicherten Personen vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit auszutragen sind und bejahendenfalls in welcher Höhe vom 1. April 1959 an die Versorgungsrente festzusetzen ist, die der Kläger von der VAP erhält.
Der Kläger war vor seiner Zurruhesetzung im Juli 1956 zeitweilig als Angestellter im Postdienst beschäftigt und bei der beklagten VAP versichert. Mit Bescheid vom 6. Juni 1957 bewilligte ihm die Beklagte vom 1. Juli 1956 an eine Versorgungsrente von monatlich 166,70 DM. Nach einer Änderung der Satzung der Beklagten wurde die Versorgungsrente vom 1. April 1959 an auf monatlich 30,- DM neu festgesetzt (Bescheid vom 14. April 1959). Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies der Beschwerdeausschuß der Beklagten am 25. Februar 1960 zurück. Die Berufung an das Schiedsgericht war ohne Erfolg (Schiedsspruch vom 6. September 1960).
Im März 1960 erhob der Kläger beim Sozialgericht (SG) Köln Klage. Er beantragte, den Bescheid vom 14. April 1959 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die im Bescheid vom 6. Juni 1957 festgesetzte Versorgungsrente zu zahlen. Das SG verneinte die Zulässigkeit des Sozialrechtsweges und wies die Klage ab (Urteil vom 28. Juni 1961). Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen erklärte gleichfalls den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für unzulässig und verwies den Rechtsstreit auf den Hilfsantrag des Klägers an das Landgericht Stuttgart; es ließ die Revision zu (Urteil vom 11. April 1962).
Gegen das Urteil des LSG legte sowohl der Kläger als auch die Beklagte Revision ein. Beide Revisionskläger rügten u.a., das LSG habe die Zulässigkeit des Sozialrechtsweges bejahen und deshalb in der Sache entscheiden müssen. Der Kläger beantragte,
unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, des Urteils des SG sowie des Bescheides der Beklagten vom 14. April 1959 die Beklagte zur Nach- und Weiterzahlung der mit Bescheid vom 6. Juni 1957 festgesetzten Rente zu verurteilen, hilfsweise, den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen.
Die Beklagte beantragte,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Revisionen des Klägers und der Beklagten sind zulässig, aber unbegründet.
Wie die Vorinstanzen mit Recht angenommen haben, ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nicht gegeben. Voraussetzung hierfür wäre, daß dem Streit der Beteiligten ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis zugrunde liegt, und zwar ein solches, das eine Angelegenheit der Sozialversicherung oder eine sonstige Angelegenheit betrifft, für die durch Gesetz der Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet wird (§ 51 Abs. 1 und Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-). Der Leistungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte, um dessen Höhe es hier geht, ist aber seiner Rechtsnatur nach nicht dem öffentlichen Recht zuzuordnen und zählt schon deshalb nicht zu den in § 51 SGG genannten Ansprüchen; er gehört vielmehr - wie das LSG zutreffend angenommen hat - dem privaten Recht an. Der Rechtsstreit der Beteiligten fällt deshalb nicht in die sozialgerichtliche Zuständigkeit.
Die Beklagte gewährt den von ihr betreuten Personen - in der Hauptsache den nicht im Beamtenverhältnis stehenden Bediensteten der Deutschen Bundespost (DBP) - auf Grund ihrer Satzung (in der heute gültigen Fassung vom 21. April 1949 mit späteren Ergänzungen und Änderungen) eine Versicherung, die neben die Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung tritt. Für Pflichtversicherte soll unter bestimmten Voraussetzungen eine Gesamtversorgung erreicht werden, die der beamtenrechtlichen Ruhegehaltsversorgung entspricht (§ 29 Abs. 1 Buchst. b) der Satzung); für freiwillig Versicherte besteht die Versorgungsrente aus Grundbetrag und Steigerungsbetrag (§ 30 der Satzung). Die Beklagte führt die Zusatzversorgung in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts durch; sie ist nach den Grundsätzen der Selbstverwaltung eingerichtet und steht unter der Aufsicht des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen (§§ 1 ff der Satzung). Diese Rechtsform könnte dafür sprechen, daß auch die Benutzung der Anstalt durch die Angestellten und Arbeiter der DBP ein Rechtsverhältnis des öffentlichen Rechts begründet, weil öffentlich-rechtliche Anstalten ihre Rechtsbeziehungen zu den Benutzern vielfach öffentlich-rechtlich gestalten (vgl. Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, 7. Aufl. § 24 Nr. 3 S. 444). Immer trifft dies aber nicht zu. Eine öffentlich-rechtliche Anstalt kann je nach ihrem Zweck und ihren Aufgaben auch nichthoheitliche Verwaltung ausüben. Dies gilt vor allem dann, wenn es sich nicht um die Erledigung von öffentlichen oder gemeinnützigen Aufgaben, sondern um die Erfüllung von privat-rechtlichen Pflichten handelt. Für das Verhältnis der Beklagten zu den bei ihr Versicherten ist zu beachten, daß es an einem Gesetz fehlt, das verbindliches objektives Recht zwischen den Beteiligten gesetzt hätte, daß insbesondere die (zusätzliche) Versicherungspflicht der Postbediensteten nicht auf einer gesetzlichen Grundlage beruht. Wohl ist die DBP nach § 27 des Gesetzes über die Verwaltung der Deutschen Bundespost (Postverwaltungsgesetz) vom 24. Juli 1953 (BGBl I 676) u. a. ermächtigt worden, für ihren Bereich auf dem Gebiet der Zusatzversorgung die Aufgaben der früheren Deutschen Reichspost weiterzuführen; auch sagt § 28 des Postverwaltungsgesetzes, daß die betrieblichen Sonderleistungen und die anerkannten Selbsthilfeeinrichtungen aufrechterhalten und nach den bisherigen Grundsätzen weitergeführt werden. Damit hat aber das Gesetz die DBP nur zur Schaffung (Fortführung) der Wohlfahrtseinrichtung (§ 2 der Satzung) als solcher ermächtigt und sie in die Lage versetzt, die Einrichtungen für die zusätzliche Versorgung ihrer nichtbeamteten Bediensteten bereitzustellen und auszubauen. Die genannten Gesetzesvorschriften ordnen aber keine (zusätzliche) Versicherungspflicht für die Arbeiter und Angestellten an und geben weder der DBP noch der Beklagten die hoheitliche Befugnis, die Bediensteten einseitig dem Versicherungszwang bei der Beklagten zu unterwerfen. Die Versicherungspflicht ergibt sich vielmehr aus dem Arbeitsvertrag des einzelnen Bediensteten mit der DBP in Verbindung mit den ihn gestaltenden tarifrechtlichen Bestimmungen. So heißt es in § 42 des Tarifvertrages für die Angestellten der DBP vom 21. März 1961, gültig vom 1. April 1961 an, daß der Angestellte bei der VAP nach Maßgabe der jeweils geltenden Satzung zu versichern ist. Eine ähnliche Bestimmung enthält § 24 des Tarifvertrages für die Arbeiter der DBP vom 6. Januar 1955 (vgl. Otto, Die Satzung der VAP, Anm. zu § 16). Erst diese tarifrechtliche Ermächtigung und die danach ausgerichteten Arbeitsverträge, mit deren Abschluß die Beschäftigten vertraglich - nicht hoheitlich - der Wohlfahrtseinrichtung des Arbeitgebers zugeführt werden, ergeben die Grundlage für die in der Satzung näher geregelte Zusatzversorgung. Die gegenteilige Meinung kann auch nicht aus der Wortfassung des § 28 des Postverwaltungsgesetzes ("nach den bisherigen Grundsätzen") und aus der Tatsache einer schon viele Jahre bestehenden Verwaltungsübung hergeleitet werden. Die Unterwerfung der Postbediensteten unter den Versicherungszwang bei der Beklagten wäre ein so schwerwiegender Eingriff in das geltende Tarif- und Arbeitsvertragsrecht (Durchbrechung des Grundsatzes der Vertragsfreiheit), daß das Gesetz, wenn es einen solchen Zwang anordnen wollte, diese Absicht deutlicher als nur mit den in § 28 des Postverwaltungsgesetzes gebrauchten Worten hätte bezeichnen müssen. Diese Vorschrift kann deshalb nicht im Sinne einer gesetzlichen Sanktionierung der Versicherungspflicht ausgelegt werden. Die Satzung allein kann aber die Versicherungspflicht der Postbediensteten nicht begründen. Deshalb ist es auch rechtlich ohne Bedeutung, daß der Wortlaut der Satzung der Beklagten, soweit darin von der Versicherungspflicht die Rede ist (§ 16), von dem Wortlaut der Satzungsbestimmungen anderer Zusatzversorgungsanstalten abweicht (vgl. § 22 der Satzung der VBL). Die durch die tarifliche Regelung im Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag begründeten Rechte und Pflichten der Postbediensteten sind aber dem privaten Recht zuzuordnen, auch soweit es sich um die Zusatzversorgung handelt. Indem die DBP bestrebt ist, die gegenüber der Versorgung der beamteten Bediensteten bestehenden Unterschiede durch eine Zusatzversicherung auszugleichen, genügt sie als Arbeitgeberin ihrer besonderen Fürsorgepflicht für die nichtbeamteten Bediensteten. Diese Fürsorge - eine Art von betrieblicher Altersvorsorge - ist aber, weil auch das Arbeitsverhältnis zu den Angestellten und Arbeitern der DBP privatrechtlich geregelt ist, dem privaten Recht zuzuordnen. Aus Erwägungen dieser Art hat die Rechtsprechung schon bisher die Streitigkeiten zwischen den Zusatzversorgungseinrichtungen und ihren Benützern als privat-rechtliche Streitfälle angesehen, so zum Beispiel die Streitigkeiten aus den Versicherungsverhältnissen bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Urteil des BVerwG vom 29. Januar 1958 - DVBl 1958, 579 -), bei der Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes Hessen (Urteil des BVerwG vom 30. Januar 1959 - DVBl 1960, 70 -) und bei der Bundesbahn-Versicherungsanstalt, Abteilung B (Urteil des BGH vom 10. Juni 1963 - teilweise abgedr. in VersR 1963, 765). Gegenüber den Rechtsverhältnissen bei diesen Einrichtungen sind aber die Rechtsbeziehungen zwischen der Beklagten und den Postbediensteten nicht so wesentlich anders geartet, daß für sie eine andere Beurteilung, d. h. die Zuordnung zum Öffentlichen Recht gerechtfertigt wäre.
Gegen diese Auffassung lassen sich Einwendungen auch nicht im Hinblick auf die früher bei öffentlichen Verwaltungen gehandhabten Höherversicherungen in der gesetzlichen Rentenversicherung herleiten (vgl. Richtlinien für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung - ADO zu § 16 ATO vom 30. April 1938 - RBBl 1938, 135 und 1942, 166 -, die allerdings für die Bediensteten der DBP nicht galten - SDO zu § 16 ATO -). Die Verpflichtung zu dieser "Überversicherung" beruhte zwar nicht auf Gesetz, sondern auf Tarifordnung; aber sie wurde nach den Vorschriften der reichsgesetzlichen Rentenversicherung, hier von einem ihrer Träger durchgeführt. Das durch die Überversicherung begründete Rechtsverhältnis gehörte deshalb ebenso wie die durch die gesetzliche Pflichtversicherung, die freiwillige Weiterversicherung und die Selbstversicherung nach den §§ 1243 der Reichsversicherungsordnung aF, 21 des Angestelltenversicherungsgesetzes aF geschaffenen Rechtsbeziehungen dem öffentlichen Recht an, obwohl auch die Überversicherung nur eine der mehreren Möglichkeiten war, mit der ein öffentlich-rechtlicher Dienstherr seine Fürsorgepflicht für die nichtbeamteten Bediensteten erfüllen konnte. Von der Überversicherung unterscheidet sich aber die zusätzliche Versorgung bei der Beklagten dadurch, daß sie in keiner unmittelbaren Beziehung zu der gesetzlichen Rentenversicherung steht, sowohl was die Beitragsentrichtung als auch was die Leistungsgewährung und den Versicherungsträger anbetrifft.
Findet aber die Versicherungspflicht bei der Beklagten ihre Grundlage allein im Tarifrecht und im privatrechtlichen Arbeitsvertrag, so steht der Bejahung eines privaten Rechtsverhältnisses auch nicht entgegen, daß die materiellen Leistungsvoraussetzungen sich weitgehend an die Vorschriften des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung anlehnen und daß für die Gestaltung der Regelung verfahrensrechtliche Begriffe der Sozialversicherung übernommen worden sind. Die Anlehnung an die Ausdrucksweise der Sozialversicherungsgesetze und des sozialgerichtlichen Verfahrensrechts ist aus der Ähnlichkeit des zu regelnden Sachverhalts zu erklären, sie besagt aber nichts darüber, ob der Sachverhalt öffentlich-rechtlicher oder privat-rechtlicher Natur ist. Der Sache nach steht die Zusatzversorgung bei der Beklagten dem betrieblichen Altersruhegeld sogar näher als der Sozialversicherung, denn sowohl die Zusatzversorgung als auch das betriebliche Altersruhegeld wollen die Leistungen der Sozialversicherung aufstocken, um damit die Gesamtversorgung der Bediensteten zu erhöhen, d. h. hier: an das Versorgungsrecht der Beamten anzupassen. Dabei handelt es sich aber nicht um eine öffentlich-rechtlich zu beurteilende Erhöhung der Sozialversicherungsrente; vielmehr spricht gerade der Leistungszweck für die privat-rechtliche Natur des Rechtsverhältnisses.
Zu einer anderen Beurteilung zwingt auch nicht die Vorschrift in § 51 der Satzung der Beklagten. Hiernach verjähren die Ansprüche auf die Anstaltsleistungen - abweichend von § 197 des Bügerlichen Gesetzbuches (BGB) - in fünf Jahren. Ob diese Vorschrift im Hinblick auf § 225 BGB wirksam ist, kann für den vorliegenden Rechtsstreit dahinstehen. Denn jedenfalls kann aus einer die Verjährungsfrist des BGB nur geringfügig verändernden Satzungsvorschrift allein nicht auf den öffentlich-rechtlichen Charakter des Rechtsverhältnisses geschlossen werden.
Diese Gründe geben der Meinung des LSG recht, daß für den Rechtsstreit der Beteiligten über die Höhe der Zusatzrente des Klägers nicht der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben ist, weil es an einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit im Sinne von § 51 SGG fehlt. Der Senat hat deswegen auch offen gelassen, welche Bedeutung den Bestimmungen in den §§ 56, 57 der Satzung über Beschwerde, Berufung und Ausschluß des Rechtswegs zukommt. Das LSG hat auch mit Recht angenommen, daß die Entscheidung in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fällt. Der nach dem Sachverhalt etwa noch in Betracht kommende Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten scheidet aus. Nach § 2 Abs. 4 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes entscheiden diese Gerichte (beim Fehlen der ausschließlichen Zuständigkeit eines anderen Gerichts) zwar u. a. dann, wenn ein Arbeitnehmer Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in unmittelbarem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, gegen Wohlfahrtseinrichtungen geltend macht, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb oder das Unternehmen beschränkt ist. An der zuletzt genannten Voraussetzung fehlt es jedoch bei der Beklagten, denn ihr Bereich greift über das Unternehmen "Deutsche Bundespost" hinaus. Bei der Beklagten sind, wie dem Senat bekannt ist, nicht nur Bedienstete im Bereich der DBP, sondern auch das Personal mehrerer GmbH-Unternehmen versichert (vgl. Otto zu § 16 der Satzung Anm. 3). Danach ist die in § 2 Abs. 4 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes geforderte rechtliche Unternehmenseinheit nicht mehr gegeben. Mit Recht hat deshalb das LSG den Rechtsstreit auf den hilfsweise gestellten Antrag des Klägers an das örtlich zuständige Landgericht Stuttgart verwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Heyer
Dr. Haug