Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.06.2026, Az.: II ZR 63/25
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.06.2026
- Aktenzeichen
- II ZR 63/25
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 15841
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:010626BIIZR63.25.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 26.02.2024 - AZ: 1 O 103/22
- OLG Celle - 02.04.2025 - AZ: 9 U 26/24
Tenor:
Der als Anregung auf Abänderung der Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts vom 2. April 2025 von Amts wegen (§ 63 Abs. 3 Satz 2 GKG) auszulegende Antrag des Klägers, den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 5.000.000 € festzusetzen, wird zurückgewiesen.
Gründe
Eine Abänderung des vom Berufungsgericht in Höhe von 30.000.000 € festgesetzten Streitwerts für die Berufungsinstanz von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG ist nicht veranlasst.
Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen der M. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) gegen die Beklagten als deren vormalige Geschäftsführer Ansprüche aus § 64 Satz 1 GmbHG aF wegen Zahlungen vom im Haben geführten Konto der Schuldnerin mit einer "offenen Teilklage" in Höhe von 5.000.000 € geltend. Die vom Kläger zur Begründung seiner Klageforderung herangezogenen einzelnen Zahlungen sind dabei nicht unselbstständige Rechnungsposten eines einheitlichen Anspruchs aus § 64 Satz 1 GmbHG aF, sondern führen jeweils zu einem selbstständigen Ersatzanspruch gegen die Beklagten (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2009 - II ZR 32/08, ZIP 2009, 956 Rn. 20; Urteil vom 8. Mai 2018 - II ZR 314/16, ZInsO 2018, 1643 Rn. 15; Urteil vom 11. Februar 2020 - II ZR 427/18, WM 2018, 2052 Rn. 29).
Der Kläger hat in seiner Klageschrift bestimmt, dass er seinen Zahlungsanspruch über 5.000.000 € vorrangig auf die von ihm angeführten Zahlungen Nummern 1 bis 398 und teilweise aus Nummer 399 vom Konto der Schuldnerin bei der Volksbank XXX eG im Zeitraum vom 6. Mai 2016 bis zum 24. Mai 2016 stützt. Für den Fall, dass die Ansprüche aus diesen Einzelzahlungen ganz oder teilweise nicht bestehen, hat der Kläger seine Klage bis zum Erreichen der Höhe seines Klageantrags auf die weiter von ihm chronologisch aufgeführten Zahlungen mit den laufenden Nummern 400 bis 2721 gestützt. Es handelt sich somit entgegen der Bezeichnung durch den Kläger nicht um eine offene Teilklage, sondern um eine Klage auf eine Gesamtforderung, die sich aus einzelnen, selbstständigen Forderungen zusammensetzt und für die der Kläger eine Prüfungsreihenfolge bis zum Erreichen seiner Gesamtklageforderung bestimmt hat. Da das Landgericht ihm die jeweiligen Ansprüche aus § 64 Satz 1 GmbHG aF für diese Zahlungen Nummern 1 bis 399 zugesprochen hat, hat es auch nur über diese einzelnen Streitgegenstände entschieden und dementsprechend den Streitwert auf 5.000.000 € festgesetzt.
Das Berufungsgericht hat hingegen einen Anspruch des Klägers aus § 64 Satz 1 GmbHG aF aus dem jeweiligen Zahlungsvorgang der Nummern 1 bis 399 verneint. Das Berufungsgericht hat deshalb, entsprechend der Bestimmung des Klägers für diesen Fall, die vom Kläger weiter chronologisch aufgeführten Zahlungen mit den laufenden Nummern 400 bis 2721 geprüft, für alle Zahlungen einen Anspruch des Klägers aus § 64 Satz 1 GmbHG aF verneint und somit über Zahlungen in Gesamthöhe von 40.581.708,95 € entschieden. Deshalb hat das Berufungsgericht zutreffend den Streitwert auf den Höchstbetrag von 30.000.000 € festgesetzt, woran es auch nicht durch § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG gehindert war. Denn durch die erstmalige Prüfung der vom Kläger nur hilfsweise geltend gemachten Zahlungen mit den laufenden Nummern 400 bis 2721 wurden jeweils weitere Streitgegenstände in den Rechtsstreit eingeführt, die zu einem neuen Gesamtwert geführt haben, § 47 Abs. 2 Satz 2 GKG (vgl. Toussaint/Elzer, 56. Aufl., GKG § 47 Rn. 22; BeckOK KostR/Schindler, 1.3.2026, GKG § 47 Rn. 23).
Etwas anderes folgt auch nicht aus der Streitwertfestsetzung für das Nichtzulassungsbeschwerde- und Revisionsverfahren auf 5.000.000 € durch den Senat in seinem Beschluss vom 25. Februar 2026. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Kläger lediglich seine Klage für die einzelnen Zahlungen im Zeitraum vom 6. Mai 2016 bis zum 24. Mai 2016 in Gesamthöhe von 5.000.000 € weiterverfolgt.