Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.05.2026, Az.: 6 StR 96/26
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.05.2026
- Aktenzeichen
- 6 StR 96/26
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 15778
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:270526B6STR96.26.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 03.12.2025 - AZ: 34 KLs 8084 Js 44770/25 (15/25)
Verfahrensgegenstand
Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern u.a.
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 3. Dezember 2025 wird
- a)
das Verfahren in den Fällen II.2a) bis 2c) der Urteilsgründe eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
- b)
das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, mit Herstellung kinderpornographischer Inhalte und mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in acht Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Übergriff, mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, mit Herstellung kinderpornographischer Inhalte und mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen verurteilt ist.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
- 3.
Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, mit Herstellung kinderpornographischer Inhalte sowie mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in acht Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Übergriff, mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, mit Herstellung kinderpornographischer Inhalte sowie mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen sowie wegen Herstellung kinderpornographischer Inhalte in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt. Zudem hat es seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Der Senat stellt das Verfahren in den Fällen II.2a) bis 2c) der Urteilsgründe auf Antrag des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen nach § 154 Abs. 2 StPO ein, weil zweifelhaft erscheint, ob in den genannten Fällen tatsächlich kinderpornographische Inhalte im Sinne des § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB hergestellt worden sind.
2. Die Verfahrenseinstellung hat die Änderung des Schuldspruchs entsprechend § 354 Abs. 1 StPO sowie den Wegfall der für diese Taten festgesetzten Einzelstrafen von je einem Jahr und drei Monaten zur Folge. Die gegen den Angeklagten erkannte Gesamtfreiheitsstrafe kann hingegen bestehen bleiben. Der Senat schließt mit Blick auf die verbleibende Einsatzstrafe von vier Jahren und sechs Monaten sowie die weiteren acht Einzelstrafen von je drei Jahren aus, dass das Landgericht ohne die in den Fällen II.2a) bis 2c) verhängten Strafen zu einer niedrigeren Gesamtfreiheitsstrafe gelangt wäre.