Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.05.2026, Az.: 5 StR 83/26
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.05.2026
- Aktenzeichen
- 5 StR 83/26
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 15525
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:210526B5STR83.26.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Leipzig - 12.11.2025 - AZ: 8 KLs 102 Js 66611/20
Verfahrensgegenstand
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 12. November 2025 im Ausspruch über die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen aufgehoben, soweit sie einen Betrag von 200.350 Euro übersteigt und dahingehend ergänzt, dass der Angeklagte hinsichtlich des genannten Betrages in Höhe von 54.850 Euro als Gesamtschuldner haftet.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
- 3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 430.600 Euro angeordnet. Die Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt, dass die Einziehungsentscheidung keinen Bestand haben könne, soweit sie den Betrag von 200.350 Euro übersteige. Denn es sei nicht konkret belegt, dass die vom Angeklagten beauftragten Empfänger die Einnahmen insoweit an den Angeklagten weitergeleitet hatten. Dem verschließt sich der Senat nicht und hebt die Einziehungsentscheidung insoweit auf. Die zugehörigen Feststellungen können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO); sie dürfen um solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen.
Die nach Aufhebung verbleibende Einziehungsanordnung bedarf insoweit der Korrektur, als der Angeklagte hinsichtlich eines Teilbetrages von 54.850 Euro (Fall II.3 der Urteilsgründe) als Gesamtschuldner haftet (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts). Der Senat ergänzt den Ausspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2021 - 2 StR 51/21 Rn. 8).