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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.05.2026, Az.: XI ZR 69/24

Zurückweisung der Beschwerde des Klägers gegen Nichtzulassung der Revision im Urteil des OLG mangels hinreichender Darlegung von Zulassungsgründen; Unerheblichkeit der Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör mangels Entscheidungserheblichkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.05.2026
Aktenzeichen
XI ZR 69/24
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 15162
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:190526BXIZR69.24.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Deggendorf - 01.10.2020 - AZ: 32 O 620/19
OLG München - 30.04.2024 - AZ: 5 U 6338/20

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. April 2024 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Das Berufungsgericht hat zwar den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, soweit es seinen Feststellungsantrag als unzulässig bewertet hat. Darauf beruht die angegriffene Entscheidung aber nicht. Die Berufung des Klägers wäre auch ohne den Rechtsfehler als unbegründet zurückzuweisen gewesen, weil er seine auf Abschluss des streitgegenständlichen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht wirksam widerrufen hat. Eine Revision des Klägers hätte deshalb keine Erfolgsaussicht. Zur Begründung verweist der Senat auf seine Urteile vom 27. Februar 2024 (XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337), vom 4. Juni 2024 (XI ZR 113/21, WM 2024, 1207), vom 15. Oktober 2024 (XI ZR 39/24, BGHZ 242, 70) und vom 3. März 2026 (XI ZR 39/25, WM 2026, 772). Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht geboten. Die sich im Streitfall stellenden Rechtsfragen sind durch die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. September 2021 (C-33/20, C-155/20 und C-187/20, juris Rn. 81 ff., 128 ff. - Volkswagen Bank u.a.), vom 21. Dezember 2023 (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 241 ff. - BMW Bank u.a.) und vom 30. Oktober 2025 (C-143/23, WM 2026, 14 - Mercedes-Benz Bank AG u.a.) sowie die darauf basierenden vorgenannten Senatsentscheidungen geklärt.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 45.000 €.

Ellenberger
Matthias
Schild von Spannenberg
Sturm
Ettl