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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.05.2026, Az.: VI ZR 255/25

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.05.2026
Aktenzeichen
VI ZR 255/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 15700
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:190526BVIZR255.25.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 13.03.2024 - AZ: 42 O 197/23
KG Berlin - 21.07.2025 - AZ: 22 U 22/24

Amtlicher Leitsatz

Der Tatrichter darf, wenn es um die Beurteilung einer Fachwissen voraussetzenden Frage geht, auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens nur verzichten, wenn er entsprechende eigene besondere Sachkunde auszuweisen vermag. Zudem muss der Tatrichter, wenn er bei seiner Entscheidung eigene Sachkunde in Anspruch nehmen will, den Parteien zuvor einen entsprechenden Hinweis erteilen.

Tenor:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts vom 21. Juli 2025 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten entschieden worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Wert: bis 80.000 €

Gründe

I.

1

Die Parteien nehmen sich nach einem Verkehrsunfall gegenseitig auf Schadensersatz in Anspruch, nachdem der Kläger beim Überqueren einer Straße von einem Polizeifahrzeug des beklagten Landes erfasst wurde.

2

Der Kläger überquerte mit seinem Fahrrad zunächst die freien Fahrbahnen in südliche Richtung. In nördlicher Richtung stauten sich die Fahrzeuge auf der regulären Fahrspur, während die daneben liegende Busspur frei war. Am rechten Fahrbahnrand parkten Fahrzeuge längs zur Fahrtrichtung. Die erlaubte Geschwindigkeit auf diesem Abschnitt der Straße beträgt 30 km/h. Als der Kläger mit seinem Fahrrad die Busspur überqueren wollte, wurde er von dem mit Blaulicht und Martinshorn fahrenden Polizeifahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 96 km/h erfasst. Der Kläger erlitt infolge des Unfalls schwere Verletzungen, das Polizeifahrzeug wurde beschädigt.

3

Der Kläger begehrt mit seiner Klage unter Zugrundelegung einer Mithaftungsquote von 50 % ein angemessenes Schmerzensgeld und Schadensersatz. Der Beklagte begehrt mit seiner Widerklage die Zahlung von Schadensersatz für das beschädigte Polizeifahrzeug.

4

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und den Kläger auf die Widerklage antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung des Klägers unter Zugrundelegung einer Haftung zu gleichen Teilen das Urteil des Landgerichts - unter Abweisung der weitergehenden Klage und der weitergehenden Widerklage - abgeändert. Der Beklagte verfolgt mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde seinen Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter.

II.

5

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

6

1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger trage nicht die Alleinschuld an dem Verkehrsunfall, da dieser auch auf einer Sorgfaltspflichtverletzung des Fahrers des Beklagtenfahrzeugs beruhe. Der Fahrer des Einsatzfahrzeugs habe eine Hauptverkehrsstraße zur Tageszeit bei dichtem Verkehr mit einer Geschwindigkeit von 96 km/h befahren. Die erlaubte Geschwindigkeit belaufe sich an dieser Stelle auf 30 km/h, sodass der Fahrer die erlaubte Geschwindigkeit um mehr als das Dreifache überschritten habe. Bei einer Einsatzfahrt unter Wahrnehmung von Sonderrechten möge im Stadtverkehr das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um das Doppelte bei einer gut einsehbaren Hauptstraße keinen Sorgfaltspflichtverstoß des Einsatzfahrers darstellen. Bei einer dreifachen Überschreitung könne dies aber nicht mehr gelten, zumal unter Berücksichtigung der örtlichen und verkehrsbedingten Besonderheiten.

7

An dem Ergebnis ändere sich nichts, wenn der Beklagte vorbringe, dass nach den vorläufigen Feststellungen des Sachverständigen im Strafverfahren der Unfall auch bei einer Geschwindigkeit von 70 km/h oder 60 km/h unvermeidbar gewesen wäre. Denn die Beurteilung der Unfallursächlichkeit des Verhaltens des Fahrers des Beklagtenfahrzeugs ändere sich dadurch nicht. So könne ein späterer Unfall einer Geschwindigkeitsüberschreitung zwar nicht allein schon deshalb zugerechnet werden, weil das Fahrzeug bei Einhaltung der vorgeschriebenen Geschwindigkeit erst später an die Unfallstelle gelangt wäre. Vielmehr müsse sich in dem Unfall gerade die auf das zu schnelle Fahren zurückzuführende erhöhte Gefahrenlage aktualisieren. Der rechtliche Ursachenzusammenhang zwischen Geschwindigkeitsüberschreitung und Unfall sei aber zu bejahen, wenn bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit zum Zeitpunkt des Eintritts der kritischen Verkehrssituation der Unfall vermeidbar gewesen wäre, wobei Vermeidbarkeit eben auch dann anzunehmen sei, wenn es zumindest zu einer deutlichen Abmilderung des Unfallverlaufes und der erlittenen Verletzungen gekommen wäre.

8

Von einer deutlichen Verringerung der Verletzungsfolgen für den Kläger bei Einhaltung einer der Verkehrssituation angemessenen Geschwindigkeit sei vorliegend auszugehen. Wäre, wie der Beklagte vorbringe, das Einsatzfahrzeug nur 70 km/h oder 60 km/h schnell gewesen, hätte sich die Aufprallgeschwindigkeit bei der vom Beklagten selbst behaupteten Reaktionszeit von 0,5 Sekunden um mindestens 27,35 % bzw. 39,4 % verringert. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass bei einer um knapp 1/3 verringerten Kollisionsgeschwindigkeit deutlich geringere Verletzungen aufgetreten wären als geschehen. Erst recht gelte dies bei einer Verringerung der Aufprallgeschwindigkeit um knapp 40 %, d.h. bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 60 km/h, was als eine der konkreten Verkehrssituation angemessene Geschwindigkeit erscheine. Die deutliche Überschreitung dieser Geschwindigkeit sei für den Unfall und die eingetretenen konkreten Unfallfolgen demzufolge ursächlich gewesen.

9

Dem Sorgfaltspflichtverstoß des Fahrers des Einsatzfahrzeugs gegenüber überwiege das Mitverschulden des Klägers an der Entstehung des Schadens nicht derart, dass Letzterer allein haften würde. Die Abwägung dieses Mitverschuldens mit der erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung des Beklagtenfahrzeugs ergebe, dass beide Unfallparteien zu gleichen Teilen hafteten.

10

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht mit diesen Ausführungen den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

11

a) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Dabei soll das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. Der Tatrichter darf, wenn es um die Beurteilung einer Fachwissen voraussetzenden Frage geht, auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens nur verzichten, wenn er entsprechende eigene besondere Sachkunde auszuweisen vermag. Zudem muss der Tatrichter, wenn er bei seiner Entscheidung eigene Sachkunde in Anspruch nehmen will, den Parteien zuvor einen entsprechenden Hinweis erteilen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 2. Juli 2024 - VI ZR 240/23, NJW-RR 2025, 157 Rn. 10 f.; vom 12. März 2024 - VI ZR 283/21, NJW-RR 2024, 547 Rn. 9 f. mwN).

12

b) Der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist zwar zutreffend. Betriebsgefahrerhöhende Umstände können bei der Schadensabwägung zu Lasten eines Unfallbeteiligten nur dann berücksichtigt werden, wenn sie feststehen, d.h. unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen sind und wenn sie sich auf den Unfall ausgewirkt haben, also unfallursächlich geworden sind. Ein späterer Unfall kann einer Geschwindigkeitsüberschreitung nicht allein schon deshalb zugerechnet werden, weil das Fahrzeug bei Einhaltung der vorgeschriebenen Geschwindigkeit erst später an die Unfallstelle gelangt wäre, vielmehr muss sich in dem Unfall gerade die auf das zu schnelle Fahren zurückzuführende erhöhte Gefahrenlage aktualisieren. Der rechtliche Ursachenzusammenhang zwischen Geschwindigkeitsüberschreitung und Unfall ist zu bejahen, wenn bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit zum Zeitpunkt des Eintritts der kritischen Verkehrssituation der Unfall vermeidbar gewesen wäre. Vermeidbarkeit ist auch bei geringfügigen Geschwindigkeitsüberschreitungen dann anzunehmen, wenn der Unfall bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zwar nicht räumlich, wohl aber zeitlich vermeidbar gewesen wäre. Dies ist der Fall, wenn es dem Fahrer bei einer verkehrsordnungsgemäßen Fahrweise zwar nicht gelungen wäre, das Fahrzeug noch vor der späteren Unfallstelle zum Stehen zu bringen, wenn er den PKW aber so stark hätte abbremsen können, dass dem Verletzten Zeit geblieben wäre, den Gefahrenbereich noch rechtzeitig zu verlassen. Entsprechendes gilt auch dann, wenn es zumindest zu einer deutlichen Abmilderung des Unfallverlaufes und der erlittenen Verletzungen gekommen wäre (vgl. Senat, Urteil vom 26. April 2005 - VI ZR 228/03, NJW 2005, 1940, juris Rn. 22 mwN).

13

c) Dagegen beruht die Annahme des Berufungsgerichts, es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass bei einer um knapp 1/3 und erst recht knapp 40 % verringerten Kollisionsgeschwindigkeit deutlich geringere Verletzungen aufgetreten wären als geschehen, auf einer Verletzung des Anspruchs des Beklagten auf rechtliches Gehör.

14

aa) Der Beklagte hat in der Berufungsinstanz bestritten, dass das Schadensbild bei einer Kollision mit einer geringeren Geschwindigkeit überschaubarer ausgefallen wäre. Auch bei einer Geschwindigkeit von z.B. 60 km/h oder 50 km/h hätte die Gefahr vergleichbarer Verletzungen des Klägers bestanden (Beweis: gerichtlich einzuholendes Sachverständigengutachten).

15

bb) Von dieser beantragten Beweiserhebung hätte das Berufungsgericht mit der sich aus dem Berufungsurteil ergebenden Begründung nicht absehen dürfen. Das Berufungsgericht stützt sich zur Bejahung der Unfallursächlichkeit auf eine allgemeine Lebenserfahrung, wonach bei einer um knapp 1/3 verringerten Kollisionsgeschwindigkeit deutlich geringere Verletzungen aufgetreten wären als geschehen. Es stützt sich damit auf Erfahrungswissen, das hier mit HiIfe eines Sachverständigen zu ermitteln gewesen wäre.

16

Ermittelt der Tatrichter - wie hier - die Unfallursächlichkeit ohne sachverständige Hilfe, dann tut er dies nicht, weil die Unfallursächlichkeit offenkundig (§ 291 ZPO) wäre und keines Beweises bedürfte, sondern weil er davon ausgeht, aufgrund eigenen Erfahrungswissens selbst über die erforderliche Sachkunde zu verfügen. Ob diese Beurteilung zutrifft, bestimmt sich grundsätzlich nach den Regeln, die auch sonst bei Beantwortung der Frage gelten, ob ein Gericht auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens verzichten und stattdessen aufgrund eigener Sachkunde entscheiden kann (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2003 - I ZR 150/01, BGHZ 156, 250, juris Rn. 18; siehe oben II.2.a).

17

Diese Regeln hat das Berufungsgericht nicht eingehalten. Eigene Sachkunde hat es nicht dargelegt. Diese ergibt sich nicht aus dem vom Berufungsgericht angeführten Urteil des Kammergerichts vom 24. November 2005 (12 U 188/04, NJW 2006, 1677, juris Rn. 33). Denn auch dort wird ohne nähere Begründung ausgeführt, es liege auf der Hand, dass eine Verringerung der Kollisionsgeschwindigkeit um ca. 37 % zu deutlich geringeren Verletzungen führe. Weiter heißt es dort nur, davon gehe im Ergebnis auch der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten aus (siehe weiter dazu Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 10. August 2021 - 7 U 22/21, juris Rn. 37; OLG Saarbrücken, Urteil vom 14. März 2019 - 4 U 112/17, juris Rn. 57; OLG Hamm, Urteil vom 16. Januar 2018 - I-9 U 198/16, juris Rn. 32 ff.). Im Übrigen hat das Berufungsgericht nicht darauf hingewiesen, dass es eigene Sachkunde in Anspruch nehmen will.

18

d) Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist entscheidungserheblich (§ 544 Abs. 9 ZPO). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens hinsichtlich der Verletzungen des Klägers und entsprechend hinsichtlich der Beschädigung des Polizeifahrzeugs zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.

Seiters
Oehler
Klein
Allgayer
Böhm