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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.05.2026, Az.: VI ZB 17/25

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.05.2026
Aktenzeichen
VI ZB 17/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 15476
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:190526BVIZB17.25.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bad Kreuznach - 20.12.2024 - AZ: 2 O 280/23
OLG Koblenz - 07.07.2025 - AZ: 5 U 69/25

Amtlicher Leitsatz

Für den Berufungsantrag, also die Erklärung, inwieweit das erstinstanzliche Urteil angefochten wird und welche Abänderungen beantragt werden, bedarf es nicht der ausdrücklichen Stellung eines Sachantrags. Es reicht aus, wenn die Berufungsbegründung den Schluss auf die Weiterverfolgung des erstinstanzlichen Begehrens zulässt (Anschluss BGH, Beschluss vom 12. August 2020 - VII ZB 5/20, NJW-RR 2020, 1188).

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 7. Juli 2025 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 250.000 €.

Gründe

1

Die Parteien streiten um Ansprüche auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens sowie auf Auskunft infolge eines behaupteten Impfschadens.

2

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger. Die Kläger haben mit einer ersten Berufungsbegründung zunächst ihre Sachanträge aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt. Kurz darauf haben sie eine zweite Berufungsbegründung eingereicht, verbunden mit dem Hinweis, dies sei die korrekte Version, der zuvor übersandte Text sei zu vernichten. Im Rahmen dieser zweiten Berufungsbegründung haben die Kläger lediglich beantragt, das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Das Oberlandesgericht hat daraufhin den folgenden Hinweis erteilt:

"(...) Mit dieser [zweiten] Berufung wird allerdings nur die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und die Zurückverweisung an das Landgericht beantragt. Die Kläger werden insoweit um Überprüfung gebeten, ob dies so beabsichtigt war. Es wird jedenfalls ausdrücklich kein Sachantrag im Sinne des § 520 Abs. 3 Nr. 1 ZPO gestellt. Der Umstand, dass in der ersten Fassung der Berufungsbegründung Sachanträge enthalten waren, in der zweiten Fassung jedoch nicht, begründet Umstände, die nahelegen, dass im Berufungsverfahren keine Sachanträge gestellt werden sollen. Es wird vor diesem Hintergrund um ausdrückliche Klarstellung (…) gebeten, ob die erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt werden?"

3

Hierauf haben die Kläger geantwortet, dass es bei dem Antrag auf Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils sowie Zurückverweisung an das Landgericht bleibe. Das Oberlandesgericht hat daraufhin auf seine Absicht hingewiesen, die Berufung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen, weil die Kläger nicht beabsichtigten, im Berufungsverfahren Sachanträge zu stellen. Ohne bestimmte Darlegung, welche Abänderung des angefochtenen Urteils begehrt werde, sei die Berufung unzulässig. In der abschließenden Stellungnahme der Kläger hierauf haben diese im Hauptantrag an ihrem Antrag auf Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht festgehalten, hilfsweise jedoch die erstinstanzlichen Sachanträge wiederholt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung schließlich als unzulässig verworfen. Einen Sachantrag hätten die Kläger nicht gestellt, die zuletzt formulierten Hilfsanträge seien nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist gestellt worden.

4

Hiergegen wenden sich die Kläger mit der Rechtsbeschwerde.

II.

5

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig und in der Sache auch begründet, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht auf einer Verletzung der Verfahrensgrundrechte der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG und wirkungsvollen Rechtsschutzes gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Berufung der Kläger zulässig.

6

1. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO muss die Berufungsbegründung die Erklärung enthalten, inwieweit das erstinstanzliche Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge). Für diese Erklärung bedarf es nicht der ausdrücklichen Stellung eines Sachantrags; es reicht aus, wenn die Begründung den Schluss auf die Weiterverfolgung des erstinstanzlichen Begehrens zulässt. Bei der Beurteilung ist im Grundsatz davon auszugehen, dass ein Rechtsmittel im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung gerichtet ist, diese also insoweit angreift, als der Rechtsmittelführer durch sie beschwert ist. Im Ergebnis genügt daher grundsätzlich auch ein lediglich auf Aufhebung und Zurückverweisung gerichteter Antrag dem Erfordernis des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. August 2020 - VII ZB 5/20, NJW-RR 2020, 1188 Rn. 17; vom 26. Juni 2019 - VII ZB 61/18, NJW-RR 2019, 1022 Rn. 9; vom 29. März 2012 - V ZB 176/11, juris Rn. 6; Versäumnisurteil vom 22. März 2006 - VIII ZR 212/04, NJW 2006, 2705 Rn. 8; jeweils mwN).

7

Unzulässig ist eine Berufung allerdings dann, wenn sie die Aufhebung und Zurückverweisung letztlich um ihrer selbst willen zum Ziel hat. Das wird indes nur in den seltenen Fällen anzunehmen sein, in denen der Berufungsführer zu erkennen gibt, dass er die angefochtene Entscheidung im Ergebnis für richtig hält. Ergeben sich dafür aber aus dem Berufungsvorbringen keine Anhaltspunkte, ist davon auszugehen, dass der Berufungsführer die Zurückverweisung nicht um ihrer selbst willen erstrebt, sondern um sein bisheriges Sachbegehren weiterzuverfolgen. In einem solchen Fall schadet es nicht, wenn ein ausdrücklicher Sachantrag unterbleibt (BGH, Urteil vom 31. Mai 1995 - XII ZR 196/94, NJW-RR 1995, 1154, juris Rn. 20 f. mwN).

8

2. Nach dieser Maßgabe sind die Ausführungen der Kläger in ihrer Berufungsbegründung in Verbindung mit dem darin gestellten Verfahrensantrag so auszulegen, dass das Urteil des Landgerichts insgesamt zur Überprüfung durch das Berufungsgericht gestellt werden soll.

9

Die Kläger haben mit ihrer 194 Seiten und umfangreiche Anlagen umfassenden Berufungsbegründung ausgeführt, dass das erstinstanzliche Urteil aus ihrer Sicht an verschiedenen Verfahrensverstößen leide und die Sache deshalb der erneuten Verhandlung bedürfe. Zugleich haben sie im Einzelnen hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche sowohl auf Schadensersatz als auch auf Auskunft dargelegt, warum sie den Rechtsstandpunkt des Landgerichts auch in der Sache nicht teilen, weshalb die angegriffene Entscheidung aufzuheben sei. Die Annahme, die Kläger hielten die Entscheidung des Landgerichts im Ergebnis für richtig und begehrten die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht um ihrer selbst willen, liegt vor diesem Hintergrund fern.

10

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts führt auch der Umstand, dass die Kläger in der ersten Version ihrer Berufungsbegründung noch ausdrücklich Sachanträge gestellt hatten und trotz des entsprechenden Hinweises des Berufungsgerichts an ihrem Antrag auf Aufhebung und Zurückverweisung festgehalten haben, nicht dazu, dass es an einem erkennbaren Begehren der Kläger zu einer Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils fehlte. Ein Sachantrag muss nicht allein deshalb ausdrücklich gestellt werden, weil in einer früheren - und vom Berufungsführer zurückgezogenen - Version der Berufungsbegründung ein ausdrücklicher Sachantrag gestellt worden war.

III.

11

Die Sache ist zur Entscheidung über die Begründetheit der Berufung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO.

Seiters
von Pentz
Klein
Allgayer
Böhm