Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.05.2026, Az.: AnwZ (Brfg) 1/26
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.05.2026
- Aktenzeichen
- AnwZ (Brfg) 1/26
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 15693
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:190526BANWZ.BRFG.1.26.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Baden-Baden - 08.12.2025 - AZ: AGH 8/2024 II
Tenor:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 10. April 2026 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die Anhörungsrüge der Klägerin hat keinen Erfolg. Der Senat hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
Der Senat hat das Vorbringen der Klägerin zur Begründung ihres Zulassungsantrags vollständig berücksichtigt und geprüft, aber aus den im Beschluss vom 10. April 2026 und den im Beschluss vom 18. Februar 2026 dargelegten Gründen für nicht durchgreifend erachtet.
Dass er damit der rechtlichen Würdigung der Klägerin nicht gefolgt ist, begründet keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Das Verfahrensgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es schützt jedoch nicht davor, dass das Vorbringen einer Partei aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt bleibt oder dass das Gericht die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt (Senat, Beschluss vom 21. März 2025 - AnwZ (Brfg) 29/24, juris Rn. 3 mwN).
Soweit die Klägerin mit ihrer Anhörungsrüge ausführt, dass sie bis heute unter der Betreuung von H. stehe, da die Betreuung mangels ladungsfähiger Anschrift der Klägerin nicht habe aufgehoben werden können und der Aufhebungsbeschluss nicht öffentlich bekanntgemacht worden sei, übersieht sie, dass ein Beschluss über die Aufhebung der Betreuung gemäß § 287 Abs. 1 FamFG mit der Bekanntgabe an den Betreuer wirksam wird.