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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.05.2026, Az.: 5 StR 189/26

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.05.2026
Aktenzeichen
5 StR 189/26
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 15463
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:190526B5STR189.26.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 09.12.2025 - AZ: 542 KLs 16/25 255 Js 354/24

Verfahrensgegenstand

Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion u.a.

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 9. Dezember 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Einwände des Beschwerdeführers in seinem dem Senat nachgesandten Schriftsatz vom 24. März 2026, die der Generalbundesanwalt bei seiner Antragstellung nicht berücksichtigen konnte, greifen nicht durch:

Das Landgericht hat angesichts des arbeitsteiligen Zusammenwirkens des Angeklagten mit seinem auf der Flucht verstorbenen Mittäter die Voraussetzungen einer Mittäterschaft rechtsfehlerfrei angenommen (vgl. zu den Voraussetzungen BGH, Urteil vom 13. April 2023 - 5 StR 533/22 mwN).

Im vorliegenden Fall stellt es keinen bestimmenden Strafzumessungsgrund im Sinne von § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO dar, dass sich der Angeklagte nach seiner bewährungsweisen Entlassung aus jahrelanger Haft wegen gleichartiger Taten (Geldautomatensprengungen) in finanzieller Bedrängnis befand und deshalb die Tat beging.

Entgegen der Auffassung der Revision ist auch die der Einziehungsentscheidung zugrunde liegende Annahme faktischer Mitverfügungsmacht über die bei der Sprengung des Geldautomaten erbeuteten 255.480 Euro tragfähig belegt. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei begründet, weshalb der Angeklagte spätestens mit dem Zustieg seines Mittäters in das zur Flucht bereitstehende Schlauchboot vor dem Hintergrund der gemeinsamen Abreden eine faktische Zugriffsmöglichkeit auf die gesamte Tatbeute hatte.

Cirener
Gericke
Mosbacher
Köhler
von Häfen