Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.05.2026, Az.: 5 StR 134/26
Verwerfung der Revisionen der Angeklagten u.a. wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis; Entfallen der Verurteilung wegen tateinheitlichen Besitzes von Betäubungsmitteln
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.05.2026
- Aktenzeichen
- 5 StR 134/26
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 15298
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:190526B5STR134.26.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Leipzig - 26.11.2025 - AZ: 8 KLs 105 Js 1105/24
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln u.a.
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 26. November 2025 werden verworfen, diejenige des Angeklagten D. K. mit der Maßgabe, dass er wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis verurteilt ist; die Verurteilung wegen tateinheitlichen Besitzes von Betäubungsmitteln entfällt.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis, den Angeklagten D. K. zudem des tateinheitlichen Besitzes von Betäubungsmitteln schuldig gesprochen und sie zu Freiheitsstrafen von fünf Jahren und sechs Monaten (Angeklagter M. K. ) und drei Jahren und sechs Monaten (Angeklagter D. K. ) verurteilt. Die Revision des Angeklagten D. K. erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Erfolg und ist im Übrigen, wie auch die Revision des Angeklagten M. K. , unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Der den Angeklagten D. K. betreffende Schuldspruch bedarf der Änderung.
a) Nach den getroffenen Feststellungen hatten die Angeklagten beschlossen, mit Betäubungsmitteln und Cannabis Handel zu treiben, um sich eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von gewisser Dauer und gewissem Umfang zu verschaffen. Im bewussten und gewollten Zusammenwirken bewahrten sie zu diesem Zweck Anfang Februar 2025 in einer von ihnen als Bunker genutzten Wohnung insgesamt etwa 235 g eines Methamphetamin-Levomethamphetamin-Gemischs mit einer Wirkstoffmasse von 165,5 g Methamphetaminbase und annähernd 5 g Levomethamphetaminbase, mehr als 17,5 kg Methamphetamin mit einer Wirkstoffmasse von über 12 kg Mehtamphetaminbase und mehr als 820 g Marihuana mit einer Wirkstoffmasse von über 47 g THC auf.
Am selben Tag befanden sich in einem vom Angeklagten M. K. genutzten Zimmer einer anderen Wohnung neben 41.700 Euro Bargeld aus vorangegangenen Drogengeschäften mehr als 65 g eines Methamphetamin-Levomethamphetamin-Gemischs mit einer Wirkstoffmasse von reichlich 42 g Methamphetaminbase und 5 g Levomethamphetaminbase sowie zugriffs- und einsatzbereit zum Schutz der Betäubungsmittel ein Baseballschläger, ein Teleskopschlagstock, zwei Elektroschocker und ein Laserpointer.
In einer vom Angeklagten D. K. genutzten Wohnung wurden am selben Tag zum gewinnbringenden Verkauf weitere 0,31 g Kokain (0,15 g Kokainhydrochlorid) und 6,55 g Methamphetamin (4,8 g Methamphetaminbase) sowie zugriffs- und einsatzbereit zum Schutz der Betäubungsmittel ein Reizstoffsprühgerät aufbewahrt, und in dem vor der Wohnung parkenden Pkw weitere 8,32 g Methamphetamin mit einer Wirkstoffmasse von 6,07 g Methamphetaminbase sowie zugriffs- und einsatzbereit zum Schutz des Betäubungsmittels ein Tierabwehrspray.
b) Die Annahme des tateinheitlichen Besitzes von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG) in Bezug auf die in der Wohnung des Angeklagten D. K. zum Zweck des gewinnbringenden Verkaufs verwahrten Betäubungsmittel, deren Gesamtwirkstoffgehalt unter dem Grenzwert der nicht geringen Menge lag (zur Berechnung beim Zusammentreffen verschiedener Betäubungsmittel vgl. Patzak/Fabricius/Patzak, BtMG, 11. Aufl., § 29a Rn. 106), erweist sich als rechtsfehlerhaft. Diese Betäubungsmittel waren nach der Wertung des Landgerichts, so wie alle anderen festgestellten Drogenvorräte, Teil des (bewaffneten) Handeltreibens der Angeklagten. Dient aber der Besitz an Betäubungsmitteln dem Zweck der gewinnbringenden Weiterveräußerung, tritt die Strafbarkeit wegen Besitzes hinter das täterschaftlich begangene Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zurück (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. September 2019 - 5 StR 269/19, NStZ 2020, 24; vom 12. September 2017 - 4 StR 298/17 Rn. 6; vom 14. Februar 2017 - 4 StR 580/16 Rn. 4).
c) Die Verurteilung wegen tateinheitlichen Besitzes entfällt; der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. Der Strafausspruch wird, da sich der Schuldumfang hierdurch nicht verringert, durch die Schuldspruchänderung nicht berührt.
2. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf die Sachrügen der Angeklagten keine sie beschwerenden Rechtsfehler ergeben (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
3. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels des Angeklagten D. K. lässt es nicht unbillig erscheinen, ihn mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 StPO).