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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.05.2026, Az.: IV ZR 68/25

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.05.2026
Aktenzeichen
IV ZR 68/25
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2026, 15529
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:130526UIVZR68.25.0

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 07.03.2025 - AZ: 20 UKl 1/24

Amtlicher Leitsatz

Die Klausel in einer Widerrufsbelehrung betreffend Lebens- und Rentenversicherungsverträge

"Einen etwaigen Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 des Versicherungsvertragsgesetzes zahlen wir Ihnen aus, soweit ein solcher bis zum Zugang Ihrer Widerrufserklärung entstanden sein sollte."

genügt dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 7. März 2025 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Abweisung des Unterlassungsantrags betreffend die Klausel "Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen [...] und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen jeweils in Textform zugegangen sind." oder inhaltsgleiche Bestimmungen wendet (Klageantrag zu 1. ii.).

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Kläger jeweils zur Hälfte.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 6.000 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von Klauseln in einer Widerrufsbelehrung der Beklagten betreffend Lebens- und Rentenversicherungsverträge.

2

Die Kläger sind in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 UKlaG eingetragene Verbraucherverbände. Die Beklagte ist ein Versicherungsunternehmen. Jedenfalls bis April 2023 verwendete sie für ihr Produkt "R " eine Widerrufsbelehrung mit den folgenden Formulierungen:

"...

Widerrufsrecht

...

Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen

  • ...

  • und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen

jeweils in Textform zugegangen sind.

...

Widerrufsfolgen

Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil des Beitrags, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt.

...

Einen etwaigen Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 des Versicherungsvertragsgesetzes zahlen wir Ihnen aus, soweit ein solcher bis zum Zugang Ihrer Widerrufserklärung entstanden sein sollte.

..."

3

Nach erfolgloser Abmahnung haben die Kläger - soweit für die Revision noch von Interesse - mit ihrer Klage die Verurteilung der Beklagten begehrt, es zu unterlassen, bei einer Belehrung über das Widerrufsrecht nach §§ 8, 152 VVG im Zusammenhang mit Lebensversicherungsverträgen, die mit Verbrauchern geschlossen werden oder wurden, die eingangs aufgeführte Bestimmung des Passus "Widerrufsrecht" und die zuletzt aufgeführte Bestimmung im Passus "Widerrufsfolgen" betreffend die Zahlung des Rückkaufswerts oder inhaltsgleiche Bestimmungen zu verwenden oder sich auf diese zu berufen. Darüber hinaus haben sie Auskunft darüber begehrt, mit welchen namentlich zu bezeichnenden Verbrauchern eine die Klauseln enthaltende Lebensversicherung zustande gekommen ist, ferner es der Beklagten aufzugeben, diese Verbraucher mittels eines im Klageantrag vorformulierten Schreibens, hilfsweise durch individualisierte Berichtigungsschreiben, äußerst hilfsweise in geeigneter Weise über die Unwirksamkeit der Klauseln zu informieren. Schließlich nehmen die Kläger die Beklagte auf Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch.

4

Nach Anhörung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren im vorgenannten Umfang weiter.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision hat keinen Erfolg.

6

I. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung unter anderem in MDR 2025, 1019 [OLG Bremen 23.04.2025 - 1 U 12/24] (auszugsweise) veröffentlicht ist, hat - soweit für die Revision noch von Interesse - ausgeführt, die in § 6 Abs. 1 UKlaG normierte erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte erstrecke sich als Annexkompetenz auf Folgenbeseitigungsansprüche nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG und die deren Vorbereitung dienenden Auskunftsansprüche. In der Sache bleibe die Klage allerdings ohne Erfolg. Der Verweis auf § 169 VVG in der Klausel betreffend den im Fall des Widerrufs zu erstattenden Rückkaufswert sei nicht schon deshalb zu beanstanden, weil es sich um einen sog. Kaskadenverweis handele. Er diene nicht dazu, die Wiedergabe zwingend erforderlicher Belehrungsinhalte zu ersetzen. Ausweislich der aktuell gültigen Musterbelehrung genüge bereits die Information über die vorzunehmende Auszahlung des Rückkaufwerts einschließlich der Überschussanteile, ohne dass nähere Erläuterungen zu den Modalitäten der Ermittlung des auszuzahlenden Rückkaufswerts erforderlich wären. Der Verweis sei als bloße Ergänzung zwar überflüssig, aber unschädlich. Der Verweis und die Begrenzung auf einen "etwaigen Rückkaufswert" seien ferner nicht deshalb gesetzeswidrig, weil der Rückkaufswert nach § 152 Abs. 2 VVG im Falle des Widerrufs eines Lebensversicherungsvertrags abweichend von dem Wortlaut des § 169 Abs. 3 VVG nicht unter Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten ermittelt werden dürfe. Die Widerrufsbelehrung stelle sich weder als unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB dar noch verstoße sie gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer werde infolge der Widerrufsbelehrung und einer eventuellen Lektüre des § 169 VVG nicht in unzulässiger Weise davon abgehalten, von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen. Der Gesetzgeber habe eine Klarstellung oder Konkretisierung in § 152 Abs. 2 VVG nicht für notwendig erachtet. Würde der Versicherungsnehmer ins Gesetz blicken, wäre er nicht besser belehrt. Bei der Bewertung könne nicht außer Acht gelassen werden, dass die gesetzlich vorgesehene Musterbelehrung den Verbraucher nicht klarer und verstä ndlicher informiere. Die Widerrufsbelehrung sei auch weder falsch noch irreführend, soweit sie auf die Erstattung eines "etwaigen" Rückkaufswerts hinweise, der möglicherweise bis zum Zugang der Widerrufserklärung entstanden sei. Denn es sei nicht ausgeschlossen, dass bis zum Zugang des Widerrufs noch kein Rückkaufswert entstanden sei.

7

II. Die Revision ist nur teilweise zulässig.

8

1. Sie ist als unzulässig zu verwerfen (§ 552 Abs. 1 ZPO), soweit sie sich gegen die Abweisung des Unterlassungsantrags betreffend die im Tatbestand aufgeführte Bestimmung im Passus "Widerrufsrecht" oder inhaltsgleiche Bestimmungen wendet. Die Revision ist insoweit mangels Zulassung nicht statthaft. Das Oberlandesgericht hat die Zulassung wirksam auf den Antrag auf Unterlassung des Verwendens der oder des sich Berufens auf die Bestimmung im Passus "Widerrufsfolgen" betreffend die Zahlung des Rückkaufswerts oder inhaltsgleiche Bestimmungen, den Auskunftsantrag, den Antrag betreffend ein Berichtigungsschreiben sowie die darauf bezogenen Hilfsanträge und den Antrag auf Zahlung vo n Abmahnkosten beschränkt. Es hat die Zulassung allein mit einer Divergenz zur Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte, was die Annexkompetenz nach § 6 Abs. 1 Satz 1 UKlaG für lauterkeitsrechtliche Folgenbeseitigungsansprüche anbetrifft, sowie mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage, ob der früher in der gesetzlichen Musterbelehrung enthaltene, seit dem 15. Juni 2021 aus dieser gestrichene Verweis auf § 169 VVG in einer Widerrufsbelehrung nach § 8 VVG zu deren Unwirksamkeit führt, begründet. Zwar enthält die Entscheidungsformel des angefochtenen Urteils keinen Zusatz, der die dort ausgesprochene Zulassung der Revision einschränkt. Die Beschränkung kann sich aber - wie hier - auch aus den Entscheidungsgründen ergeben. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Tenor im Lichte der Entscheidungsgründe auszulegen und deshalb von einer beschränkten Revisionszulassung auszugehen ist, wenn sich die Beschränkung aus den Gründen klar ergibt. Das ist regelmäßig anzunehmen, wenn sich die ausweislich der Gründe als zulassungsrelevant angesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbstständigen Teil des Streits toffs stellt (Senatsbeschluss vom 13. November 2024 - IV ZR 147/23, VersR 2025, 348 Rn. 7 m.w.N.). Dies ist hier der Fall, weil eine Annexkompetenz nur bei den Auskunfts- und Folgenbeseitigungsansprüchen in Betracht kommt und die Auswirkungen des Verweises auf § 169 VVG allein für die Wirksamkeit der Klausel im Passus "Widerrufsfolgen" betreffend die Zahlung des Rückkaufswerts von Relevanz sind.

9

Auch ohne ausdrückliche Erwähnung umfasst eine beschränkte Revisionszulassung die auf die Hauptforderung entfallenden Nebenforderungen, soweit die Abweisung letzterer die notwendige Konsequenz der Entscheidung war. Die dann gegebene Abhängigkeit verknüpft die Haupt und Nebenforderungen zu einer Einheit (Senatsurteil vom 18. September 2024 - IV ZR 436/22, BGHZ 241, 254 Rn. 30; BGH, Urteil vom 24. September 2021 - V ZR 272/19, NZM 2022, 110 Rn. 8). Das ist hinsichtlich der Abmahnkosten der Fall (vgl. im Einzelnen Senatsurteil vom 18. September 2024 aaO).

10

2. Im Umfang ihrer Zulassung ist die Revision gemäß § 6 Abs. 2 UKlaG i.V.m. § 542 Abs. 1, § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO unmittelbar gegen das erstinstanzliche Urteil statthaft (vgl. Senatsurteil vom 18. März 2026 - IV ZR 184/24, juris Rn. 14 m.w.N., zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ) und auch im Übrigen zulässig.

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III. Soweit die Revision zulässig ist, ist sie unbegründet.

12

1. Anders als vom Oberlandesgericht angenommen, unterliegt die Frage, ob dieses sachlich für die Entscheidung über die geltend gemachten Auskunfts- und Folgenbeseitigungsansprüche zuständig war, keiner Überprüfung durch das Revisionsgericht.

13

a) Nach § 545 Abs. 2 ZPO kann die Revision nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat. Eine Zuständigkeitsüberprüfung durch das Revisionsgericht findet unabhängig davon, ob die Zuständigkeit überhaupt Gegenstand eines Revisionsangriffs ist, nicht statt (vgl. Senatsurteile vom 18. März 2026 - IV ZR 184/24, VersR 2026, 643 Rn. 17; vom 23. November 2016 - IV ZR 50/16, VersR 2017, 118 Rn. 9; BGH, Urteil vom 25. Februar 2022 - V ZR 143/21, Grundeigentum 2022, 531 Rn. 5; jeweils m.w.N.). Dies gilt auch dann, wenn das Oberlandesgericht - wie hier - seine Zuständigkeit gemäß § 6 Abs. 1 UKlaG angenommen hat und erstinstanzlich tätig geworden ist, weil § 545 Abs. 2 ZPO nicht nach der Länge des dem Revisionsverfahren vorausgehenden Instanzenzuges differenziert (vgl. Senatsurteil vom 18. März 2026 aaO). Eine Prüfung der Zuständigkeit ist dem Revisionsgericht selbst dann verwehrt, wenn das Oberlandesgericht - wie hier - die Revision zur Klärung der Zuständigkeitsfrage zugelassen hat (Senatsurteil vom 23. November 2016 aaO; BGH, Urteil vom 25. Februar 2022 aaO Rn. 6; jeweils m.w.N.). Denn die vom Gesetz festgelegte Prüfungskompetenz des Revisionsgerichts kann durch die Zulassungsentscheidung nicht erweitert werden ( BGH, Urteil vom 25. Februar 2022 aaO Rn. 6 m.w.N.).

14

b) Ob eine Überprüfung der Zuständigkeit im Revisionsverfahren ausnahmsweise dann erfolgen kann, wenn die Entscheidung des Tatrichters auf Willkür oder einer Verletzung des rechtlichen Gehörs beruht (vgl. Kessal-Wulf in BeckOK ZPO, § 545 Rn. 18 [Stand: 1. Dezember 2025]; Krüger in MünchKomm-ZPO, 7. Aufl. § 545 Rn. 20; dagegen - zu § 513 ZPO - Wulf/Gaier in BeckOK ZPO, § 513 Rn. 11 [Stand: 1. März 2026]), kann offenbleiben (vgl. Senatsurteile vom 18. März 2026 - IV ZR 184/24, VersR 2026, 643 Rn. 18; vom 23. November 2016 - IV ZR 50/16, VersR 2017, 118 Rn. 10; BGH, Beschluss vom 29. September 2021 - XII ZB 495/20, NJW-RR 2021, 1501 Rn. 15; jeweils m.w.N.). Denn dafür bestehen keine Anhaltspunkte (vgl. Senatsurteil vom 18. März 2026 aaO).

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2. Zu Recht hat das Oberlandesgericht einen Unterlassungsanspruch der Kläger betreffend die beanstandete Klausel im Passus "Widerrufsfolgen" nach § 1 UKlaG verneint. Die Klausel ist nicht nach den §§ 307 bis 309 BGB unwirksam. Dementsprechend stehen den Klägern insoweit auch keine Ansprüche auf Auskunft, Folgenbeseitigung und Zahlung von Abmahnkosten zu.

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a) Die angegriffene Klausel ist als Bestandteil der vorformulierten Widerrufsbelehrung an den §§ 305 ff. BGB zu messen (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15, BGHZ 213, 52 Rn. 20 m.w.N.). Als deklaratorische Klausel, die eine Rechtsvorschrift nur wiedergibt und nicht von ihr abweicht, unterliegt sie gemäß § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB allerdings nur dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Um den rechtsdeklaratorischen Charakter einer Klausel feststellen zu können, bedarf es eines Vergleichs zwischen dem durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt der Klausel und der für die Klauselthematik sonst geltenden rechtlichen Regelung (Senatsurteil vom 18. September 2024 - IV ZR 436/22, BGHZ 241, 254 Rn. 85 f. m.w.N.).

17

aa) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an (Senatsurteil vom 10. Dezember 2025 - IV ZR 34/25, VersR 2026, 161 Rn. 20 m.w.N.; st. Rspr.).

18

Nach dieser auch für die Auslegung der Widerrufsbelehrung heranzuziehenden Maßgabe ergibt sich für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer bereits aus dem Wortlaut der Klausel, dass diese die Rechtsfolgen eines Widerrufs dahingehend regelt, den Versicherer im Falle eines wirksamen Widerrufs zur Zahlung des Rückkaufswerts einschließlich der Überschussanteile zu verpflichten. Weiter wird der Versicherungsnehmer erkennen, dass ein Anspruch nur dann besteht, wenn ein Rückkaufswert zum Zeitpunkt des Zugangs der Widerrufserklärung bereits entstanden ist. Dem Verweis auf § 169 VVG wird er entnehmen, dass diese Vorschrift die Berechnung des Rückkaufswerts sowie der Überschussanteile näher regelt. Schließlich ergibt sich für ihn aus dem der Klausel vorausgehenden, unmittelbar an die Überschrift "Widerrufsfolgen" anschließenden Satz, dass diese Rechtsfolgen für den Fall gelten, dass der Versicherungsnehmer einem Beginn des Versicherungsschutzes vor dem Ende der Widerrufsfrist zugestimmt hat.

19

bb) Die Klausel stellt nach den vorgenannten Grundsätzen eine deklaratorische Klausel dar, da ihr Regelungsgehalt demjenigen von § 152 Abs. 2 Satz 1 VVG entspricht. Denn auch nach dieser Vorschrift hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer für den von der dort aufgeführten Verweisungsnorm des § 9 Abs. 1 Satz 1 VVG erfassten Fall der Zustimmung des Versicherungsnehmers zum Beginn des Versicherungsschutzes vor dem Ende der Widerrufsfrist den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 VVG zu zahlen.

20

Eine Abweichung von dieser Vorschrift folgt ferner nicht daraus, dass die Klausel - anders als die gesetzliche Regelung - nur von einem "etwaigen" Rückkaufswert spricht und die Auszahlung mit der Einschränkung "soweit ein solcher bis zum Zugang Ihrer Widerrufserklärung entstanden sein sollte" versieht. Denn die Entstehung eines Rückkaufswerts setzt voraus, dass durch den Versicherungsnehmer bis zum Zugang der Widerrufserklärung bereits Versicherungsprämien gezahlt worden sind. § 169 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 VVG definiert den Rückkaufswert als das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung. Damit soll einerseits der Versicherungsnehmer den durch die Prämienzahlungen angesparten Wert des Vertrags erhalten, andererseits der Versicherer weder über seine bereits entstandenen Verpflichtungen hinaus belastet noch ihm gestattet werden, Vorteile aus der vorzeitigen Vertragsbeendigung zu ziehen (vgl. BT-Drucks. 16/3945, S. 102 li. Sp.). Wird das Widerrufsrecht vor Zahlung der ersten Prämie ausgeübt, ist ein derartiger Wert noch nicht entstanden und der Versicherer mithin nicht verpflichtet, Zahlungen zu erbringen. Damit besteht in derartigen Fällen auch nach der gesetzlichen Regelung kein Anspruch auf einen Rückkaufswert.

21

b) Die Klausel ist wirksam (vgl. bereits Senatsurteil vom 27. März 2019 - IV ZR 132/18, VersR 2019, 604 Rn. 9 f.). Sie verstößt entgegen der Ansicht der Revision nicht gegen das Transparenzgebot.

22

aa) Die bloße Wiedergabe einer gesetzlichen Regelung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist in den Fällen auf ihre Transparenz zu prüfen, in denen über die gesetzliche Regelung hinaus ein nicht zu übergehendes Bedürfnis des Versicherungsnehmers nach weiterer Unterrichtung besteht (Senatsurteile vom 18. September 2024 - IV ZR 436/22, BGHZ 241, 254 Rn. 89; vom 14. August 2019 - IV ZR 279/17, BGHZ 223, 57 Rn. 23; vom 9. Mai 2001 - IV ZR 138/99, BGHZ 147, 373, 376 f. [juris Rn. 25 f.]). Ergänzt eine Klausel Rechtsvorschriften oder füllt sie diese aus, indem sie entweder vom Gesetz eröffnete Spielräume ausfüllt oder sich die zitierte Vorschrift als von vornherein ausfüllungsbedürftig erweist, kann kontrolliert werden, ob und wie der Verwender das Gesetz ergänzt hat (Senatsurteile vom 18. September 2024 aaO; vom 14. August 2019 aaO). Darüber hinaus kann sich ein solches Bedürfnis auch aus anderen, eine weitergehende Unterrichtungspflicht begründenden Vorschriften ergeben (vgl. zu erhöhten Transparenzanforderungen auch Senatsurteil vom 18. März 2026 - IV ZR 184/24, VersR 2026, 643 Rn. 30).

23

bb) Nach dieser Maßgabe liegt hier kein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor. Unschädlich ist, dass sich die angegriffene Klausel - von den oben genannten Einschränkungen abgesehen - auf die Wiedergabe des Wortlauts von § 152 Abs. 2 Satz 1 VVG beschränkt, ohne eine Ergänzung, Ausfüllung oder weitergehende Unterrichtung vorzunehmen. Insbesondere bedurfte es keines Hinweises darauf, dass sich der Rückkaufswert nach dem ungezillmerten Deckungskapital ohne Verrechnung der Abschluss- und Vertriebskosten bestimmt.

24

(1) Die gesetzliche Regelung eröffnet dem Versicherer keinen Spielraum. In der Senatsrechtsprechung ist geklärt, dass sich im Falle des Widerrufs der Rückkaufswert gemäß § 152 Abs. 2 VVG nach § 169 VVG, jedoch nach dem ungezillmerten Deckungskapital ohne Verrechnung der Abschluss- und Vertriebskosten bestimmt (Senatsurteile vom 11. Oktober 2023 - IV ZR 41/22, BGHZ 238, 282 Rn. 54; IV ZR 40/22, VersR 2023, 1512 Rn. 26; jeweils m.w.N.). Das ergibt die Gesetzesauslegung. Zwar ist die letztgenannte Einschränkung dem Wortlaut nicht ausdrücklich zu entnehmen. Bereits die Begründung des Gesetzentwurfs zur Reform des Versicherungsvertragsrechts sieht aber vor, dass der Rückkaufswert im Falle des Widerrufs unter Ausklammerung der Abschluss- und Vertriebskosten zu errechnen ist (vgl. BT-Drucks. 16/3945, S. 95 re. Sp.). Ein Einbehalt dieser Kosten widerspräche dem Sinn und Zweck des Widerrufsrechts, dem Versicherungsnehmer zu ermöglichen, einen Vertrag ohne Nachteil nicht zustande kommen zu lassen (OLG Hamburg, Urteil vom 17. November 2022 - 9 U 91/21, juris Rn. 5; OLG Karlsruhe VersR 2019, 865 [juris Rn. 70]; Heiss in MünchKomm-VVG, 3. Aufl. § 152 Rn. 13; Ortmann in Schwintowski/Brömmelmeyer/Ebers, PK-VVG 4. Aufl. § 152 Rn. 8 f.; vgl. auch Pilz in BeckOK VVG, § 152 Rn. 14 [Stand: 27. April 2026]; Winter in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 152 Rn. 14; a.A. Grote in Langheid/Rixecker, VVG 8. Aufl. § 152 Rn. 12).

25

(2) Auch ein Bedürfnis für die Ausfüllung der Vorschriften der § 152 Abs. 2, § 169 VVG besteht nicht. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn das Gesetz - wie hier nicht - nur einen Rahmen vorgibt (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2016 - IV ZR 38/14, VersR 2016, 312 Rn. 19 m.w.N.).

26

(3) Ein nicht zu übergehendes Bedürfnis des Versicherungsnehmers nach weiterer Unterrichtung ergibt sich auch nicht aus sonstigen Vorschriften. Insbesondere aus § 8 VVG folgt dies nicht.

27

(a) § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG sieht eine deutlich gestaltete Belehrung des Versicherungsnehmers über das Widerrufsrecht und über die Rechtsfolgen des Widerrufs vor, die ihm seine Rechte deutlich macht. Erforderlich, aber auch ausreichend ist dabei eine abstrakt-generelle Darstellung des vorzunehmenden Ausgleichs (Senatsurteil vom 11. Oktober 2023 - IV ZR 41/22, BGHZ 238, 282 Rn. 15 m.w.N.). Danach ist der Versicherungsnehmer zwar zumindest über seine wesentlichen Rechte zu informieren, muss aber nicht ausdrücklich darüber belehrt werden, wie sich der Rückkaufswert, den der Versicherer nach einem Widerruf gemäß § 152 Abs. 2 VVG zu zahlen verpflichtet ist, errechnet. Vielmehr ergibt sich aus der gesetzlich vorgesehenen Musterbelehrung in der Anlage zu § 8 Abs. 4 Satz 1 VVG, bei der nach § 8 Abs. 4 Satz 1 VVG die Gesetzlichkeit fingiert wird, das Gegenteil. Deren Gestaltungshinweis Nr. 8 sieht lediglich vor, bei der Lebensversicherung gegebenenfalls den Satz "Den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile hat der Versicherer Ihnen auszuzahlen." einzufügen. Ein Hinweis auf die (fehlende) Berücksichtigungsfähigkeit von Abschluss- und Vertriebskosten bei der Berechnung des Rückkaufswerts findet sich in der gesetzlichen Musterbelehrung nicht. Eine Klausel nur deshalb für unwirksam zu erklären, weil sie einen vom Gesetzgeber nicht für erforderlich erachteten Hinweis nicht enthält, widerspräche dem gesetzgeberischen Willen.

28

(b) Erhöhte Transparenzanforderungen ergeben sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Klausel auf die Norm des § 169 VVG verweist. Insbesondere folgt eine weitergehende Belehrungspflicht insoweit nicht aus einer richtlinienkonformen Auslegung von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG mit Blick auf die Anforderungen von Art. 185 Abs. 3 Buchst. j der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit ("Solvabilität II", ABl. L 335 S. 1; im Folgenden: Solvabilität II-Richtlinie), wonach dem Versicherungsnehmer vom Versicherer vor Abschluss des Versicherungsvertrags die Modalitäten der Ausübung des Widerrufs und Rücktrittsrechts mitzuteilen sind. Zwar reicht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Auslegung von Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 S. 66; im Folgenden: Verbraucherkreditrichtlinie) eine bloße Verweisung in allgemeinen Vertragsbedingungen auf Rechtsvorschriften, die die Rechte und Pflichten der Parteien festlegen, nicht aus, wenn es sich um Informationen handelt, die nach Art. 10 der Verbraucherkreditrichtlinie anzugeben sind (EuGH, Urteil vom 26. März 2020, Kreissparkasse Saarlouis, C-66/19, EU:C:2020:242 = NJW 2020, 1423 Rn. 46 f.). Selbst wenn sich diese Rechtsprechung auf die Auslegung von Art. 185 Abs. 3 Buchst. j der Solvabilität II-Richtlinie übertragen ließe, hätte dies hier aber keine weitergehenden Belehrungspflichten zur Folge. Denn anders als im vom Gerichtshof der Europäischen Union entschiedenen Fall beschränkt sich die hier zu beurteilende Klausel nicht auf einen bloßen Gesetzesverweis, sondern enthält mit dem Hinweis auf den im Falle des Widerrufs an den Versicherungsnehmer zu zahlenden Rückkaufswert bereits alle nach Art. 185 Abs. 3 Buchst. j der Solvabilität II-Richtlinie erforderlichen Informationen zu dieser spezifischen Rechtsfolge eines Widerrufs. Weitergehende Informationspflichten zur Berechnung des Rückkaufswerts ergeben sich aus Art. 185 Abs. 3 Buchst. j der Solvabilität II-Richtlinie nicht. Der Verweis auf § 169 VVG ist - wie das Oberlandesgericht zu Recht angenommen hat - als bloße Ergänzung zwar überflüssig, aber unschädlich.

29

(c) Anderes ergibt sich ferner nicht daraus, dass die Musterbelehrung in der Anlage zu § 8 Abs. 4 Satz 1 VVG seit dem 15. Juni 2021 in ihrem Gestaltungshinweis Nr. 8 - anders als nach der davor geltenden Fassung im Gestaltungshinweis Nr. 5 - keinen Verweis auf § 169 VVG mehr enthält. Denn dieser Verweis wurde durch den Gesetzgeber nicht wegen mangelnder Transparenz gestrichen, sondern um vermeintlichen unionsrechtlichen Risiken entgegenzuwirken, die mit Blick auf die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 26. März 2020 (Kreissparkasse Saarlouis, C-66/19, EU:C:2020:242 = NJW 2020, 1423) gesehen wurden (BT-Drucks. 19/29391, S. 44, 46, 53). Da § 8 Abs. 4 Satz 2 VVG ausdrücklich bestimmt, dass der Versicherer unter Beachtung von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG von dem Muster abweichen darf, kann aus dieser rein vorsorglichen Änderung nicht der Schluss gezogen werden, eine die (auch in § 152 Abs. 2 VVG weiterhin aufgeführte) Verweisung auf § 169 VVG nach wie vor enthaltende Widerrufsbelehrung genüge nach dem Willen des Gesetzgebers nicht den Anforderungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG, wenn nicht zugleich darüber belehrt werde, dass sich im Falle des Widerrufs der Rückkaufswert nach dem ungezillmerten Deckungskapital ohne Verrechnung der Abschluss- und Vertriebskosten bestimmt.

30

(d) Eine Pflicht zu weitergehender Unterrichtung folgt auch nicht daraus, dass dem Versicherungsnehmer andernfalls seine Rechte nicht im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG hinreichend deutlich gemacht würden und ihm der Verweis auf § 169 VVG den Eindruck vermitteln könnte, die Rechtsfolgen von Widerruf und Kündigung seien identisch. E ntgegen der Auffassung der Revision ist die Klausel nicht geeignet, den Versicherungsnehmer von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse wird bei der Lektüre des § 169 VVG erkennen, dass diese Vorschrift die Berechnung des Rückkaufswerts für bestimmte Arten der Beendigung des Versicherungsvertrags regelt (Kündigung, Rücktritt und Anfechtung), nicht aber für den Fall des Widerrufs. Schon aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber ihm mit dem Widerruf eine weitere Möglichkeit an die Hand gibt, sich von den vertraglichen Verpflichtungen zu lösen, wird er schließen, dass die Regelungen betreffend die Kündigung nicht zwingend und vollumfänglich auf den Widerruf zu übertragen sind.

31

3. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst.

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a) Fragen zu den Widerrufsfolgen sind nicht entscheidungserheblich. Unerheblich ist etwa die von der Revision aufgeworfene Frage, ob Art. 186 Abs. 1 der Solvabilität II-Richtlinie dahin auszulegen sei, dass er einer nationalen Regelung entgegenstehe, wonach dem Versicherungsnehmer im Falle des Widerrufs der Rückkaufswert zuzüglich der Abschlusskosten erstattet werde. Denn die Klage hätte wegen des deklaratorischen Charakters der Klausel auch dann keinen Erfolg, wenn eine richtlinienkonforme Auslegung der § 152 Abs. 2 Satz 1, § 169 VVG hinsichtlich der Berücksichtigungsfähigkeit der Abschlusskosten bei der Berechnung des Rückkaufswerts ein abweichendes Auslegungsergebnis zur Folge hätte. Auch in diesem Fall bedürfte es nach den vorstehend aufgeführten Grundsätzen keiner Ergänzung oder Ausfüllung der Normen oder zusätzlichen Belehrung durch den Versicherer.

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Im Übrigen ist die richtige Auslegung von Art. 186 Abs. 1 der Solvabilität II-Richtlinie im Hinblick auf seinen Regelungszweck auch derart offenkundig, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung der aufgeworfenen Frage bleibt ("acte clair"; vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021, Consorzio Italian Management u.a., C-561/19, EU:C:2021:799 = NJW 2021, 3303 Rn. 33). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union müssen die rechtlichen Wirkungen, die die Ausübung des Rücktrittsrechts nach dem auf den Vertrag anwendbaren Recht hat, damit die praktische Wirksamkeit des Rücktrittsrechts gewährleistet ist, so beschaffen sein, dass sie den Versicherungsnehmer nicht davon abhalten, sein Rücktrittsrecht auszuüben (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019, Rust-Hackner u.a., C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, EU:C:2019:1123 = NJW 2020, 667 Rn. 104). Danach nimmt eine nationale Regelung, die für den Rücktritt und die Kündigung des Vertrags dieselben rechtlichen Wirkungen vorsieht, dem unionsrechtlich vorgesehenen Rücktrittsrecht jegliche praktische Wirksamkeit (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 aaO Rn. 107). Daraus folgt im Umkehrschluss, dass eine Regelung, wonach der Versicherungsnehmer nicht wie im Fall e der Kündigung den gezillmerten Rückkaufswert, sondern das ungezillmerte Deckungskapital ohne Verrechnung der Abschluss- und Vertriebskosten erhält, im Einklang mit Art. 186 Abs. 1 der Solvabilität II-Richtlinie steht.

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b) Auch hinsichtlich des Belehrungsinhalts ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Vorlagepflicht. Die von der Revision aufgeworfenen Vorlagefragen beruhen auf unzutreffenden Annahmen. Das gilt auch, soweit die Revision eine Vorlage für erforderlich erachtet, weil Art. 185 Abs. 3 Buchst. j, Art. 186 Abs. 1 der Solvabilität II-Richtlinie dahin auszulegen sein könnten, dass sie einer nationalen Regelung wie in den § 152 Abs. 2, § 169 VVG entgegenstünden, die dazu führe, dass Versicherungsnehmer der Widerrufsbelehrung nicht entnehmen könnten, dass im Falle des Widerrufs der ungezillmerte Rückkaufswert erstattet werde , sondern davon ausgehen müssten, es handele sich nur um den gezillmerten Rückkaufswert, und somit von ihrem Widerrufsrecht abgehalten würde n. Wie oben näher ausgeführt, beschränken sich die § 152 Abs. 2, § 169 VVG auf die Regelung der Rechtsfolgen des Widerrufs, ohne dem Versicherer den Inhalt der Widerrufsbelehrung vorzuschreiben, und ergibt sich auch weder aus § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG noch aus Art. 185 Abs. 3 Buchst. j der Solvabilität II-Richtlinie eine Verpflichtung des Versicherers, den Versicherungsnehmer über eine abstrakt-generelle Darstellung der Widerrufsfolgen hinaus auf die konkreten Modalitäten der Berechnung des Rückkaufswerts hinzuweisen. Wegen Offenkundigkeit des Auslegungsergebnisses bedarf es einer Vorlage auch insoweit nicht ("acte clair"; vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021, Consorzio Italian Management u.a., C -561/19, EU:C:2021:799 = NJW 2021, 3303 Rn. 33).

Prof. Dr. Karczewski
Harsdorf-Gebhardt
Dr. Götz
Rust
Piontek