Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.05.2026, Az.: XII ZB 313/25

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.05.2026
Aktenzeichen
XII ZB 313/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 16039
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:060526BXIIZB313.25.0

Verfahrensgang

vorgehend
AG Stuttgart - 04.04.2023 - AZ: 22 F 2069/20
OLG Stuttgart - 06.06.2025 - AZ: 17 UF 96/23

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Für eine Eheschließung "vor" der ermächtigten Person iSv Art. 13 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 EGBGB ist ausreichend, dass die Trauperson anwesend und bereit ist, die Erklärungen der Eheschließenden entgegenzunehmen und zu beurkunden.

  2. b)

    Zu den Voraussetzungen einer Eheschließung griechischer Staatsangehöriger, die Mitglieder der griechischorthodoxen Kirche sind, in Deutschland.

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. Juni 2025 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.

Gründe

A.

1

Die Beteiligten, beide griechische Staatsangehörige, streiten über die Wirksamkeit einer in Deutschland nach dem Ritus der griechischorthodoxen Kirche geschlossenen Ehe.

2

Die Beteiligten schlossen in Anwesenheit des Erzpriesters D. V. am 5. Mai 2007 in der Kirchengemeinde T. in S. (Deutschland) nach dem Ritus der griechischorthodoxen Kirche die Ehe, aus der drei Kinder hervorgegangen sind. Der Erzpriester D. V. war aufgrund einer Verbalnote der griechischen Regierung berechtigt, in Deutschland Eheschließungen nach dem Ritus der griechischorthodoxen Kirche vorzunehmen. Am 4. Juni 2007 wurde die Ehe durch den griechischen Konsul in das Standesregister eingetragen. Seit Ende Oktober 2018 leben die Beteiligten getrennt.

3

Ende Dezember 2020 hat die Antragstellerin die Scheidung der Ehe und die Durchführung des Versorgungsausgleichs beantragt. Zudem begehrt sie die Zahlung eines monatlichen Unterhalts ab Rechtskraft der Scheidung in Höhe von 5.704,26 €.

4

Der Antragsgegner, der zunächst gleichfalls die Ehescheidung beantragt hatte, hat nunmehr die Feststellung der Nichtigkeit der am 5. Mai 2007 geschlossenen Ehe beantragt. Die Ehe sei nicht wirksam zustande gekommen, weil in wesentlichen Teilen nicht der Erzpriester D. V., sondern der Großvater der Antragstellerin W. K. die kirchliche Trauung nach griechischorthodoxem Ritus vorgenommen habe. W. K. sei zwar ebenfalls ein Geistlicher der griechischorthodoxen Kirche. Er sei jedoch nicht berechtigt gewesen, in Deutschland Eheschließungen nach dem Ritus der griechischorthodoxen Kirche vorzunehmen. Erzpriester D. V. sei bei der Zeremonie lediglich anwesend gewesen.

5

Das Amtsgericht hat nach Inaugenscheinnahme des Hochzeitsvideos und Einholung eines Rechtsgutachtens die Nichtigkeit der Ehe festgestellt und den Scheidungsantrag der Antragstellerin sowie ihre Folgeanträge zurückgewiesen. Ihre hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Oberlandesgericht wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist verworfen und ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin hat der Senat mit Beschluss vom 23. Oktober 2024 (BGHZ 242, 112 = FamRZ 2025, 190) diese Entscheidung aufgehoben, der Antragstellerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist gewährt und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

6

Mit dem jetzt angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht den Feststellungsantrag des Antragsgegners abgewiesen und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die Scheidung und Folgesachen an das Amtsgericht zurückverwiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsgegner sein Ziel weiter, die Nichtigkeit der Ehe feststellen zu lassen.

B.

7

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

I.

8

Das Beschwerdegericht, dessen Beschluss in FamRZ 2025, 1695 veröffentlicht ist, hat seine Entscheidung wie folgt begründet:

9

Der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Ehe sei unbegründet, weil die nach dem Ritus der griechischorthodoxen Kirche vor dem Erzpriester D. V. geschlossene Ehe der Beteiligten wirksam zustande gekommen sei. Für den Trauungsvorgang verlange Art. 13 Abs. 4 Satz 2 EGBGB die Beachtung zweier Formelemente zugleich; er müsse einerseits "in der nach dem Recht" des Ermächtigungsstaates "vorgeschriebenen Form" ablaufen, anderseits "vor" der ermächtigten Person stattfinden. Dies sei hier der Fall. Der Erzpriester D. V. sei durch die Verbalnote seines Heimatlandes gegenüber dem Auswärtigen Amt ermächtigt gewesen, eine Eheschließung nach griechischorthodoxem Recht in Deutschland vorzunehmen. Die Eheschließung sei auch "vor" ihm erfolgt. Dafür genüge es, wenn der Standesbeamte bzw. die ermächtigte Person anwesend und bereit sei, die entsprechenden Erklärungen der zukünftigen Ehegatten entgegenzunehmen. Es sei lediglich zu fordern, dass der Standesbeamte die Verantwortung für die Eheschließung übernehme. In seiner Funktion beschränke sich der Standesbeamte lediglich auf die Kontrolle des fehlerfreien Zustandekommens des Ehekonsenses. Art. 13 Abs. 4 Satz 2 EGBGB übernehme diesen Grundsatz der Mitwirkungsbereitschaft. Es genüge daher die Eheschließung "vor" einer ermächtigten Person, sofern diese nur mitwirkungsbereit sei und die Verantwortung für die Eheschließung übernehmen wolle. Diese Voraussetzung sei vorliegend erfüllt. Die Rolle des Erzpriesters D. V. habe sich gerade nicht auf die eines lediglich Anwesenden bzw. Zuschauers einer Trauungszeremonie beschränkt. In seiner Gegenwart sei die maßgebliche Hochzeitsurkunde durch die Beteiligten unterzeichnet worden. Daher sei unerheblich, dass der Großvater der Antragstellerin wesentliche Trauungsschritte aktiv begleitet oder sogar teilweise übernommen habe. Für die Einhaltung des Formstatuts sei dies ohne Bedeutung. Entscheidend sei die Übernahme der Verantwortung durch den Erzpriester D. V. für die Trauung der Beteiligten.

10

Die Eheschließung sei auch formgültig nach griechischem Recht. Der griechische Gesetzgeber habe der in kirchlich-sakramentaler Form geschlossenen Ehe die Rechtsgültigkeit zugesprochen und dem kirchlichen Eheschließungsrecht auch staatlich-rechtliche Folgen beigemessen. Eine Eheschließung vor einem Geistlichen der griechischorthodoxen Kirche entspreche somit der von den Gesetzen Griechenlands vorgeschriebenen Form. Unschädlich sei es, dass bei der Eheschließung zwei Geistliche mitgewirkt hätten. Aus der Mitteilung des Direktors des Metropolitanbüros der Griechisch-Orthodoxen Metropolie von Deutschland vom 25. November 2022 gehe hervor, dass eine Beteiligung weiterer orthodoxer Geistlicher aus anderen kanonischen orthodoxen Jurisdiktionen Deutschlands oder aus dem Ausland, gleich welcher Nationalität, erlaubt sei und den Status dieser Handlung nicht beeinflusse.

II.

11

Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.

12

1. Zutreffend hat das Beschwerdegericht die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bejaht, die unbeschadet des Wortlauts des § 72 Abs. 2 FamFG auch in den Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Rechtsbeschwerdeinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (Senatsbeschluss BGHZ 233, 299 = FamRZ 2022, 1278 Rn. 12 mwN).

13

Da beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, richtet sich die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 3 Abs. 1 lit. a 1. Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (Brüssel IIa-Verordnung), die gemäß Art. 100 Abs. 2 der nachfolgenden Verordnung (EU) Nr. 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (Brüssel IIb-Verordnung) noch auf Entscheidungen anzuwenden ist, wenn das Verfahren - wie hier - vor dem 1. August 2022 eingeleitet worden ist.

14

2. Nach Art. 13 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 EGBGB kann eine Ehe zwischen Verlobten, von denen keiner Deutscher ist, vor einer von der Regierung des Staates, dem einer der Verlobten angehört, ordnungsgemäß ermächtigten Person in der nach dem Recht dieses Staates vorgeschriebenen Form geschlossen werden. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.

15

a) Der persönliche Anwendungsbereich der Vorschrift ist eröffnet. Die Antragstellerin und der Antragsgegner besaßen zum Zeitpunkt der Eheschließung jeweils allein die griechische Staatsangehörigkeit.

16

b) Der Erzpriester D. V. war eine von der Regierung des Staates, dem einer der Verlobten angehört, ordnungsgemäß ermächtigte Person iSv Art. 13 Abs. 4 Satz 2 EGBGB.

17

Allerdings sind Priester der griechischorthodoxen Kirche, die nach den Bestimmungen dieser Kirche für die Mitwirkung bei Trauungen zuständig sind, nicht schon auf Grund dieser kirchlichen Zuständigkeit im Sinne des Art. 13 Abs. 4 Satz 2 EGBGB ermächtigt, in Deutschland bei Eheschließungen griechischer Staatsangehöriger, die Mitglieder der griechischorthodoxen Kirche sind, mitzuwirken. Erforderlich ist vielmehr, dass die Regierung des betreffenden Staates der Bundesrepublik Deutschland gegenüber Geistliche benennt, die nach dem Recht dieses Staates zur Mitwirkung nach dem kirchlichen Recht befugt sind. Durch diese Benennung bürgt die Regierung des betreffenden Staates dafür, dass durch die Mitwirkung des von ihr benannten Geistlichen die von diesem in Deutschland vollzogene Eheschließung im Sinne seiner Rechtsordnung eine wirksame Ehe begründet. Dabei richtet sich die Frage, ob eine Person von der Regierung ordnungsgemäß zur Mitwirkung bei Eheschließungen im Ausland ermächtigt ist, nach dem Recht des Entsendestaates (BGHZ 43, 213 = FamRZ 1965, 311, 313 zu § 15 a Abs. 1 EheG).

18

Hier war der Erzpriester D. V. nach den getroffenen Feststellungen durch eine Verbalnote seines Heimatlandes Griechenland gegenüber dem Auswärtigen Amt ermächtigt, eine Eheschließung nach griechischorthodoxem Recht in Deutschland vorzunehmen.

19

c) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist die Ehe auch "vor" der ordnungsgemäß ermächtigten Person geschlossen worden, obwohl nach den getroffenen Feststellungen der Großvater der Antragstellerin und nicht der Erzpriester D. V. wesentliche Elemente der Trauungszeremonie übernommen hatte.

20

aa) Zur Frage, wie die in Art. 13 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 EGBGB enthaltene Formulierung "vor einer [...] ordnungsgemäß ermächtigten Person" auszulegen ist, bestehen unterschiedliche Auffassungen. Teilweise wird vertreten, dass eine aktive Beteiligung des ermächtigten Trauorgans erforderlich sei. Dieses müsse die Trauungszeremonie durchführen und leiten (vgl. Zimmermann FamRZ 2025, 1697 f.; Plitzko NZFam 2025, 1091). Nach anderer Ansicht soll die bloße Anwesenheit des ermächtigten Trauorgans und dessen Bereitschaft zur Entgegennahme der Erklärungen der Eheschließenden ausreichend sein (vgl. MünchKommBGB/Coester 9. Aufl. Art. 13 EGBGB Rn. 150; BeckOGK/Rentsch [Stand: 1. Januar 2026] EGBGB Art. 13 Rn. 263; Frie StAZ 2026, 33, 34 ff.; Hepting/Dutta Familie und Personenstand 5. Aufl. Rn. III-442).

21

bb) Die letztgenannte Auffassung trifft zu.

22

(1) Hierauf deutet bereits der Wortlaut des Art. 13 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 EGBGB hin. Dieser verlangt - unbeschadet der weiteren Voraussetzungen der Norm - nur, dass die Ehe "vor", aber nicht "durch" eine ordnungsgemäß ermächtigte Person geschlossen wird. Das Tatbestandsmerkmal "vor" kann deshalb in diesem Zusammenhang nach allgemeinem Sprachgebrauch als "in Gegenwart von" verstanden werden (Frie StAZ 2026, 33, 35). Dies entspricht auch dem Verständnis der vergleichbaren Wortwahl in § 1310 Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach die Ehe dadurch geschlossen wird, dass die Eheschließenden vor dem Standesbeamten erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Nach allgemeiner Ansicht ist dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt, wenn der Standesbeamte anwesend und dazu bereit ist, die Eheschließungserklärungen entgegenzunehmen (vgl. BGH Urteil vom 5. April 1978 - IV ZR 71/77 - FamRZ 1983, 450, 452; MünchKommBGB/Wellenhofer 10. Aufl. § 1310 Rn. 9; BeckOK BGB/Hahn [Stand: 1. Februar 2026] § 1310 Rn. 8; BeckOGK/Kriewald [Stand: 1. Februar 2026] BGB § 1310 Rn. 52).

23

(2) Systematik und Zweck des Art. 13 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 EGBGB sprechen ebenfalls dafür, dass allein die Anwesenheit des ermächtigten Trauorgans und dessen Bereitschaft zur Entgegennahme der Erklärungen der Eheschließenden für die Erfüllung dieses Formerfordernisses ausreichend sind. Für eine wirksame Eheschließung verlangt die Vorschrift die Beachtung zweier getrennt voneinander zu prüfender Formerfordernisse. Einerseits muss die Ehe "in der nach dem Recht" des Ermächtigungsstaates "vorgeschriebenen Form" geschlossen werden, anderseits muss die Trauung "vor" der ermächtigten Person stattfinden. Der Verweis auf das Formrecht des Ermächtigungsstaates ist dabei als Gesamtverweisung (Art. 4 Abs. 1 EGBGB) zu verstehen (MünchKommBGB/Coester 9. Aufl. Art. 13 EGBGB Rn. 150). Das Recht des Ermächtigungsstaates - hier des griechischen Staates - bestimmt mithin die Form der Eheschließung. Es ist daher auch maßgeblich für die Fragen, von wem die Trauungszeremonie durchzuführen ist und welche Folgen etwaigen Formfehlern zukommen. Dass die Trauung zudem vor der ermächtigten Person stattfinden muss, ist dagegen ein Formerfordernis des deutschen Rechts (Staudinger/Mankowski BGB [2010] Art. 13 EGBGB Rn. 654; MünchKommBGB/Coester 9. Aufl. Art. 13 EGBGB Rn. 150; Hepting/Dutta Familie und Personenstand 5. Aufl. Rn. III-441).

24

Dieses trägt dem Grundsatz Rechnung, dass das deutsche Recht lediglich die obligatorische Zivilehe kennt, die nach § 1310 Abs. 1 Satz 1 BGB dadurch geschlossen wird, dass die Eheschließenden vor dem Standesbeamten erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. An diesen Grundsatz knüpft Art. 13 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 EGBGB mit dem zusätzlichen Formerfordernis, dass die Trauung vor der ermächtigten Person stattfinden muss, an. Die von der ausländischen Regierung ermächtigte Person soll durch ihre Mitwirkung an der Trauung die Gewähr für eine dem Recht des Ermächtigungsstaates entsprechende formgerechte Eheschließung übernehmen. Insoweit tritt die ermächtigte Person in den Fällen der Eheschließung von Ausländern in der Form ihres Heimatrechts an die Stelle des Standesbeamten (vgl. BGHZ 43, 213 = FamRZ 1965, 311, 314). Dies bedeutet, dass an die Art der Mitwirkung der ermächtigten Person bei der Eheschließung keine strengeren Anforderungen gestellt werden können als bei einer Heirat nach deutschem Recht (vgl. Frie StAZ 2026, 33, 35).

25

Nach dem maßgeblichen deutschen Recht genügt jedoch - wie bereits ausgeführt - für die Wirksamkeit einer Eheschließung, dass der Standesbeamte anwesend und dazu bereit ist, die Eheschließungserklärungen entgegenzunehmen. Unerheblich ist insoweit, dass in § 1312 BGB weitere Regelungen zur Form der Trauung enthalten sind. Hierbei handelt es sich um eine bloße Sollvorschrift, deren Verletzung keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Eheschließung hat (vgl. MünchKommBGB/Wellenhofer 10. Aufl. § 1312 Rn. 1). Zu Recht weist die Beschwerdeerwiderung darauf hin, dass es hierbei auch nicht um eine Funktionsäquivalenz im Sinne einer Substitution (der kirchlichen Eheschließung "vor" der ermächtigten Person durch eine Zivilehe) geht (dies verkennend: Staudinger/Strato jurisPR-IWR 6/2025 Anm. 5). Entscheidend ist vielmehr, dass die ermächtigte Person erkennbar die Verantwortung für die Ordnungsgemäßheit der Trauungszeremonie übernommen hat.

26

cc) Da somit für eine Eheschließung "vor" der ermächtigten Person iSv Art. 13 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 EGBGB genügt, dass die Trauperson anwesend und bereit ist, die Erklärungen der Eheschließenden entgegenzunehmen und zu beurkunden, hat das Beschwerdegericht im vorliegenden Fall zu Recht das Vorliegen dieser Voraussetzung bejaht. Nach den getroffenen Feststellungen war der von der griechischen Regierung ermächtigte Erzpriester D. V. nicht nur bei der Trauungszeremonie nach griechischorthodoxem Ritus ständig anwesend. Er hat zudem aktiv, wenngleich auch in Konzelebration mit dem Großvater der Antragstellerin, an der Trauungszeremonie mitgewirkt. Zudem hat er durch die Unterzeichnung der Heiratsurkunde die Verantwortung für den wirksamen Eheschluss übernommen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist insoweit ohne Bedeutung, ob der Erzpriester D. V. möglicherweise die Heiratsurkunde bereits vor Beginn der Trauungszeremonie unterzeichnet hat. Die Verantwortung für die wirksame Eheschließung hat er jedenfalls dadurch übernommen, dass die von ihm unterzeichnete Urkunde zur Eintragung in das Standesregister eingereicht worden ist.

27

Soweit die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang rügt, das Beschwerdegericht habe das Protokoll des Amtsgerichts über die Inaugenscheinnahme des Hochzeitsvideos anders gewürdigt als das Amtsgericht, ohne die Inaugenscheinnahme zu wiederholen, kann sie damit nicht durchdringen. Grundsätzlich ist bei einem in der ersten Instanz durchgeführten Augenschein im Rechtsmittelverfahren der Inhalt des Protokolls zugrunde zu legen. Eine Wiederholung des Augenscheins ist nur veranlasst, wenn das Protokoll lückenhaft ist oder schlüssig andere tatsächliche Verhältnisse dargelegt werden, etwa durch Vorlage von Fotografien (vgl. Zöller/Heßler ZPO 36. Aufl. § 529 Rn. 11). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das Beschwerdegericht hat seiner Entscheidung die in dem Protokoll der Inaugenscheinnahme des Hochzeitsvideos festgehaltenen Tatsachen zugrunde gelegt. Es hat diese lediglich rechtlich anders bewertet als das Amtsgericht. Hiergegen ist aus rechtsbeschwerderechtlicher Sicht nichts zu erinnern.

28

d) Schließlich ist es aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht eine formwirksame Eheschließung nach dem hier maßgeblichen Recht des Staates Griechenland bejaht hat.

29

aa) Auf eine Verletzung ausländischen Rechts kann die Rechtsbeschwerde nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich nicht gestützt werden. Der deutsche Tatrichter hat ausländisches Recht im Wege des Freibeweises zu ermitteln. In welcher Weise er sich die notwendigen Kenntnisse verschafft, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Das Rechtsbeschwerdegericht überprüft insoweit auf entsprechende Verfahrensrüge nur, ob der Tatrichter sein Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt, insbesondere die sich anbietenden Erkenntnisquellen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls hinreichend ausgeschöpft hat. An die Ermittlungspflicht sind dabei umso höhere Anforderungen zu stellen, je komplexer und je fremder im Vergleich zum deutschen das anzuwendende Recht ist. Bei Anwendung von klaren Rechtsnormen sind die Anforderungen geringer (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 217, 165 = FamRZ 2018, 457 Rn. 26 und vom 24. Mai 2017 - XII ZB 337/15 - FamRZ 2017, 1209 Rn. 13 f. mwN).

30

bb) Gemessen hieran ist es - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht kein Sachverständigengutachten zu den Voraussetzungen einer wirksamen Eheschließung nach griechischem Recht eingeholt hat.

31

Das Beschwerdegericht hat seiner Entscheidung die veröffentlichte Übersetzung der Art. 1367, 1372 des griechischen Zivilgesetzbuchs von 1940 idF vom 19. Juli 1982 (nachfolgend: grZGB, abgedruckt bei Henrich/Dutta/Ebert Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht [Stand: 30. September 2025] Länderteil Griechenland S. 67 f.) zugrunde gelegt. Diese Rechtsnormen sind klar formuliert und inhaltlich den Regelungen des deutschen Eheschließungsrechts verwandt. Aus dem Wortlaut des Art. 1367 Abs. 1 grZGB lässt sich ohne weitere Kenntnisse des griechischen Rechts entnehmen, dass in Griechenland die Ehe entweder durch die gleichzeitige Erklärung der Trauleute, dass sie sich darüber einig sind (Zivilehe), oder durch kirchliche Trauung durch einen Priester der östlichorthodoxen Kirche oder einen Geistlichen einer anderen in Griechenland bekannten Konfession oder Religion geschlossen werden kann. Die in Art. 1372 Abs. 1 grZGB geregelten Umstände, die nach griechischem Recht zur Nichtigkeit einer Ehe führen können, entsprechen im Wesentlichen den im deutschen Recht in § 1314 Abs. 1 BGB enthaltenen Gründen für die gerichtliche Aufhebung einer Ehe und verlangen daher zu ihrem Verständnis ebenfalls keine vertieften Kenntnisse des griechischen Familienrechts. Die Rechtsbeschwerde hat weder zu einer abweichenden Rechtspraxis noch dazu vorgetragen, dass im vorliegenden Fall eine im griechischen Recht umstrittene oder ungeklärte Rechtsfrage betroffen ist.

32

Zudem hat das Beschwerdegericht seiner Entscheidung das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Januar 1965 (BGHZ 43, 213 = FamRZ 1965, 311) zugrunde gelegt, in dem die Voraussetzungen für eine Eheschließung durch einen Priester der griechischorthodoxen Kirche dargestellt werden. Schließlich hat es sich zu der zwischen den Beteiligten strittigen Frage, ob die Vornahme wesentlicher Handlungen der Trauungszeremonie durch den Großvater der Antragstellerin die Wirksamkeit der Eheschließung nach griechischem Recht in Frage stellt, auf die - im Übrigen inhaltlich mit der Erklärung derselben Stelle vom 16. Mai 2022 korrespondierenden - Mitteilung des Direktors des Metropolitanbüros der Griechisch-Orthodoxen Metropolie von Deutschland vom 25. November 2022 gestützt, aus der hervorgeht, dass eine Beteiligung weiterer orthodoxer Geistlicher aus anderen kanonischen orthodoxen Jurisdiktionen Deutschlands oder aus dem Ausland, gleich welcher Nationalität, erlaubt ist und den Status dieser Handlung nicht beeinflusst.

Guhling
Günter
Nedden-Boeger
Pernice
Recknagel